Insights · Völkerrecht
Wirtschaft und Menschenrechte in Konfliktregionen: erhöhte Sorgfaltspflicht, humanitäres Völkerrecht und strafrechtliche Risiken

Warum Konfliktregionen eigene Anforderungen stellen
In bewaffneten Konflikten und Situationen weit verbreiteter Gewalt ist das Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen besonders hoch. Leitprinzip 7 der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte richtet sich deshalb an Staaten. Sie sollen Unternehmen frühzeitig einbinden, bei der Risikobewertung unterstützen und nicht kooperierenden Unternehmen, die an schweren Verletzungen beteiligt sind, öffentliche Unterstützung verwehren.
Für Unternehmen selbst ist Leitprinzip 23 zentral. Nach Buchstabe c sollen sie das Risiko, schwere Menschenrechtsverletzungen zu verursachen oder dazu beizutragen, überall als Frage der Rechtsbefolgung behandeln. Der Kommentar nennt Konfliktgebiete als Umfeld, in dem das Risiko steigt, an Verletzungen durch andere Akteure wie Sicherheitskräfte beteiligt zu sein. Er verweist auf zivilrechtliche Klagen mit extraterritorialem Bezug und auf Rechtsordnungen, die das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs übernommen haben und Unternehmen strafrechtlich verantwortlich machen. Auch Organmitglieder und Beschäftigte können persönlich haften.
Erhöhte Sorgfaltspflicht nach dem UNDP-Leitfaden
Konkret wird dies im Leitfaden „Heightened Human Rights Due Diligence for Business in Conflict-Affected Contexts“, den das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) 2022 veröffentlicht hat; an der Bearbeitung war die UN-Arbeitsgruppe für Wirtschaft und Menschenrechte beteiligt. Kern ist: Unternehmen ermitteln nicht nur ihre Auswirkungen auf Menschen, sondern auch auf den Konflikt selbst.
Der Leitfaden beschreibt vier Prozesse: Auswirkungen auf Konflikt und Menschenrechte ermitteln und bewerten, sie beenden oder verhindern, Maßnahmen nachverfolgen und darüber kommunizieren. Praktisch heißt das:
- Kontext verstehen: eine Konfliktanalyse erstellen und regelmäßig aktualisieren.
- Wechselwirkungen verstehen: die Konfliktanalyse mit dem Zyklus der eigenen Geschäftstätigkeit verknüpfen.
- Menschenrechtliche Auswirkungen verstehen: eine menschenrechtliche Folgenabschätzung durchführen.
- Handeln: Aktivitäten so planen, umsetzen, überwachen und auswerten, dass negative Auswirkungen vermieden oder gemindert werden.
Anlass sind nach dem Leitfaden bewaffnete Konflikte, militärische Besetzungen, Massenverbrechen und andere Situationen weit verbreiteter Gewalt. Die Faustregel lautet: im Zweifel durchführen.
Auch der Rückzug ist Teil der Sorgfalt. Ein überstürzter Rückzug kann nach dem Leitfaden ebenso schaden wie ein zu später. Als Beispiel nennt er Menschen, die wirtschaftlich von der Tätigkeit abhingen und sich nach einem frühen Rückzug aus Not einer bewaffneten Gruppe anschließen. Eine Ausstiegsstrategie sollte daher möglichst schon bei Aufnahme der Tätigkeit geplant werden.
Humanitäres Völkerrecht als zusätzlicher Maßstab
In bewaffneten Konflikten sollen Unternehmen nach dem UNDP-Leitfaden mindestens die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht beachten. Unter Verweis auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hält der Leitfaden fest: Das humanitäre Völkerrecht gilt für Geschäftstätigkeiten, die mit Feindseligkeiten in Verbindung stehen, etwa wenn ein Unternehmen eine Konfliktpartei unterstützt. Es verpflichtet dann auch Leitungspersonen und Beschäftigte; Verstöße können straf- oder zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen, auch als Teilnehmer.
In Deutschland gilt das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Inlandsbezug hat (§ 1 VStGB). Gegen Unternehmen kann nach § 30 OWiG eine Geldbuße verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat begangen hat, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert werden sollte. Bei vorsätzlichen Straftaten beträgt sie bis zu zehn Millionen Euro. Das LkSG erfasst ausdrücklich den Einsatz von Sicherheitskräften, wenn es mangels Unterweisung oder Kontrolle zu Folter oder zu Verletzungen von Leib oder Leben kommt (§ 2 Abs. 2 Nr. 11). Der Ausbruch eines Konflikts in einem Tätigkeitsland ist nach der BAFA-Handreichung zur Risikoanalyse ein Anlass, die Risiken anlassbezogen zu überprüfen.
Das Lafarge-Urteil vom 13. April 2026
Wie konkret diese Risiken werden können, zeigt das Urteil der 16. Strafkammer des Tribunal judiciaire de Paris vom 13. April 2026. Nach der Pressemitteilung des Gerichts betrieb der Lafarge-Konzern über seine syrische Tochtergesellschaft ein Zementwerk in Jalabiya im Norden Syriens, bis es im September 2014 vom „Islamischen Staat“ eingenommen wurde. Das Gericht sprach neun Angeklagte, darunter die Lafarge SA als juristische Person, der Finanzierung eines terroristischen Unternehmens nach Art. 421-2-2 Code pénal schuldig, fünf von ihnen außerdem des Verstoßes gegen internationale Beschränkungen der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen. Die Taten lagen überwiegend in den Jahren 2013 und 2014.
Nach den Feststellungen flossen 5.593.897 Euro an drei Gruppen, die das Gericht als terroristisch einstufte, etwa als sogenannte Sicherheitszahlungen, Durchfahrtsgebühren oder Zahlungen an von ihnen kontrollierte Lieferanten. Eine Nähe zur terroristischen Ideologie setzt der Tatbestand nach dem Gericht nicht voraus. Entscheidend war die Kenntnis vom Verwendungszweck der Mittel. Nach Berichten der Nachrichtenagentur AFP verhängte das Gericht gegen die Lafarge SA die Höchstgeldstrafe von 1,125 Mio. Euro, außerdem gesamtschuldnerisch mit vier früheren Verantwortlichen eine Zollstrafe von 4,57 Mio. Euro. Das gerichtliche Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit dauert nach der Pressemitteilung an.
Nach einer Meldung der Nachrichtenagentur AFP vom 28. April 2026 haben die Lafarge SA und alle übrigen Verurteilten Berufung eingelegt. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.
Was Unternehmen typischerweise prüfen
- Liegt für jedes Tätigkeits- und Beschaffungsland mit erhöhtem Risiko eine aktuelle Konfliktanalyse vor?
- Sind Zahlungen an Dritte, etwa für Sicherheit, Durchfahrt oder Vermittlung, auf Empfänger und deren Verbindungen geprüft, auch gegen Sanktionslisten?
- Gibt es Eskalationswege bis zur Geschäftsleitung und eine vorbereitete Ausstiegsstrategie?
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
