Insights · CSDDD
CSDDD nach dem Omnibus: Was sich an den Sorgfaltspflichten selbst geändert hat

Ausgangspunkt
Über den neuen Anwendungsbereich der CSDDD – mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweiter Nettoumsatz – und die Verschiebung der Anwendung auf den 26. Juli 2029 haben wir bereits im Beitrag „CSDDD und CSRD nach dem Omnibus“ berichtet. Dieser Beitrag ergänzt ihn um die Frage, was die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 an den Pflichten selbst geändert hat. Grundlage ist der Wortlaut von Art. 4 der Richtlinie, der die CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) ändert. Die Änderungsrichtlinie wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am zwanzigsten Tag danach in Kraft (Art. 6).
Risikoermittlung: Scoping statt flächendeckender Bewertung
Art. 8 Abs. 2 CSDDD sieht nun ein zweistufiges Vorgehen vor. Zunächst führen Unternehmen eine Scoping-Untersuchung auf Grundlage nach vernünftigem Ermessen verfügbarer Informationen durch. Sie dient dazu, die Bereiche der eigenen Tätigkeit, der Tochterunternehmen und der Geschäftspartner zu ermitteln, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten und am schwerwiegendsten sind. Nur dort folgt eine eingehende Bewertung.
Informationen dürfen dabei von Geschäftspartnern nur angefordert werden, wenn sie erforderlich sind. Bei Partnern mit weniger als 5.000 Beschäftigten gilt das nur, wenn die Informationen nicht auf andere Weise erlangt werden können (Art. 8 Abs. 2a). Ausdrücklich zulässig ist der Rückgriff auf unabhängige Berichte, digitale Lösungen, Brancheninitiativen und Informationen aus dem Beschwerdeverfahren (Art. 8 Abs. 3).
Priorisierung und „letzte Mittel“
Neu ist eine Klarstellung zur Priorisierung: Allein der Umstand, dass weniger gravierende Auswirkungen nicht angegangen wurden, führt nicht zu Sanktionen (Art. 9 Abs. 4).
Auch die letzten Mittel bei nicht abwendbaren Auswirkungen wurden neu gefasst (Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 7). Die ursprüngliche Fassung sah als letztes Mittel die Beendigung der Geschäftsbeziehung vor. Die Neufassung nennt stattdessen drei Schritte:
- keine neuen oder ausgeweiteten Beziehungen zu dem betreffenden Geschäftspartner,
- die Aussetzung der Geschäftsbeziehung für die betreffenden Tätigkeiten, soweit das Vertragsrecht dies erlaubt,
- einen verstärkten Präventions- bzw. Korrekturmaßnahmenplan.
Vor einer Aussetzung ist abzuwägen, ob deren Folgen offensichtlich schwerer wiegen würden als die Auswirkungen selbst. In diesem Fall besteht keine Pflicht zur Aussetzung; die Entscheidung ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zu begründen.
Überwachung, Klimaplan, Beteiligung
- Überwachung: Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist anlassbezogen und mindestens alle fünf Jahre zu bewerten (Art. 15).
- Klimaplan: Art. 22 CSDDD, der Übergangspläne zur Eindämmung des Klimawandels verlangte, wurde gestrichen.
- Interessenträger: Der Begriff wurde enger gefasst (Art. 3 Abs. 1 Buchst. n), und einzelne Konsultationsschritte entfallen (Art. 13 Abs. 3).
Harmonisierung, Sanktionen, Haftung
- Harmonisierung: Bei zentralen Pflichten (u. a. Art. 6, 8, 9, Teile von Art. 10 und 11 sowie Art. 14 bis 16) dürfen die Mitgliedstaaten nicht abweichen. Strengere oder spezifischere Regeln bleiben im Übrigen möglich (Art. 4 CSDDD n. F.).
- Sanktionen: Die Obergrenze für Zwangsgelder ist auf 3 % des weltweiten Nettoumsatzes festzusetzen. Bisher galt ein Höchstmaß von mindestens 5 % (Art. 27 Abs. 4).
- Haftung: Der bisherige unionsrechtliche Haftungstatbestand (Art. 29 Abs. 1) wurde gestrichen. Haftet ein Unternehmen nach nationalem Recht, besteht Anspruch auf vollständige Entschädigung ohne Überkompensation (Art. 29 Abs. 2 n. F.).
Neue Fristen für Leitlinien
Die Kommission soll allgemeine Leitlinien und Leitlinien zu freiwilligen Mustervertragsklauseln bis zum 26. Juli 2027 annehmen (Art. 18, 19 Abs. 3). Die delegierten Rechtsakte zur Berichterstattung nach Art. 16 sollen bis zum 31. März 2029 folgen. Die Mitgliedstaaten müssen die CSDDD bis zum 26. Juli 2028 umsetzen.
In Deutschland soll das LkSG nach den Plänen der Bundesregierung durch ein „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ abgelöst werden (BT-Drs. 21/24741). Ein Entwurf dazu war bei Redaktionsschluss nicht auffindbar.
Was Unternehmen typischerweise prüfen
- Methodik: Lässt sich die bestehende Risikoanalyse in eine Scoping-Untersuchung und eine eingehende Bewertung aufteilen?
- Lieferantenanfragen: Sind Fragebögen an Partner unter 5.000 Beschäftigten auf das Erforderliche begrenzt?
- Verträge: Erlauben bestehende Verträge eine Aussetzung der Geschäftsbeziehung?
- Dokumentation: Sind Priorisierungs- und Aussetzungsentscheidungen nachvollziehbar begründet?
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
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Deutscher Bundestag, Drucksache 21/2474: https://dserver.bundestag.de/btd/21/024/2102474.pdf (abgerufen 18.10.2026) ↩
Weitere Quellen
- Richtlinie (EU) 2026/470, ABl. L vom 26.2.2026: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32026L0470 (abgerufen 18.10.2026)
- Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD), Ursprungsfassung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32024L1760 (abgerufen 18.10.2026)
