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LkSG-Änderung: Wo das Gesetzgebungsverfahren steht und was bereits gilt

· Stand 18.10.2026 · 3 Min. Lesezeit

Ein Stapel Off-White-Papier, ein Blatt ist halb herausgezogen; eine petrolfarbene Linie verläuft unverändert über den Stapel
Bild: KI-generiert

Ausgangslage

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit dem 1. Januar 2023, seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland (BAFA, Überblick1). Nach dem Willen der Bundesregierung soll es später durch ein „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ abgelöst werden, das die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) umsetzt. Für die Übergangszeit soll das LkSG angepasst werden.

Der Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LkSG am 3. September 2025 beschlossen (BMAS2). Der Bundesrat nahm am 17. Oktober 2025 Stellung. Der Entwurf liegt dem Bundestag als Drucksache 21/2474 vom 29. Oktober 2025 vor. Er sieht im Kern vor (BT-Drs. 21/24743):

  1. Wegfall der Berichtspflicht: § 10 wird auf eine reine Dokumentationspflicht reduziert; die Absätze 2 bis 4 (Bericht und Veröffentlichung) entfallen. Die Vorschriften über die Einreichung und behördliche Prüfung der Berichte werden gestrichen. Diese Änderungen sollen rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.
  2. Fortgeltung der Sorgfaltspflichten: Risikomanagement, Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren und Dokumentation bleiben bestehen.
  3. Engerer Bußgeldkatalog: Ordnungswidrig wären nur noch vier Tatbestände: fehlende oder verspätete Präventionsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen jeweils in Bezug auf ein menschenrechtliches Risiko, ein nicht erstelltes oder nicht umgesetztes Abhilfekonzept und ein fehlendes Beschwerdeverfahren. Der Bußgeldrahmen läge bei bis zu 800.000 Euro. Die umsatzbezogene Geldbuße von bis zu 2 % bei Unternehmen mit mehr als 400 Mio. Euro Jahresumsatz bliebe für Abhilfemaßnahmen und Abhilfekonzepte erhalten.

Zum Vergleich: Das geltende § 24 LkSG kennt dreizehn Tatbestände, darunter die fehlerhafte Risikoanalyse sowie Verstöße gegen die Berichtspflicht, mit Bußgeldrahmen von 100.000, 500.000 und 800.000 Euro (§ 24 LkSG4).

Verfahrensstand

Der Bundestag hat den Entwurf am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen; federführend ist der Ausschuss für Arbeit und Soziales (Deutscher Bundestag5). Eine Verabschiedung war bei Redaktionsschluss nicht feststellbar. Die Übersichtsseite des BMAS weist für „Abschluss des Gesetzes“ und „Inkrafttreten“ jeweils „Noch nicht veröffentlicht“ aus (Abruf 18.10.2026). Die (nichtamtliche) Fassung des LkSG auf gesetze-im-internet.de enthält weiterhin die Berichtspflicht und den bisherigen Bußgeldkatalog.

Was in der Praxis bereits gilt

Die Bundesregierung hat der Novelle durch eine Weisung an das BAFA vorgegriffen. Nach der BAFA-Meldung vom 1. Oktober 2025 gilt (BAFA, 01.10.20256):

  • Das BAFA prüft keine Unternehmensberichte mehr.
  • Laufende Bußgeldverfahren zu Tatbeständen, die nach dem Entwurf gestrichen werden sollen, werden eingestellt; neue werden nicht eröffnet.
  • Bei den verbleibenden Tatbeständen werden Bußgelder nur noch bei schweren Verstößen verhängt, die mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen zusammenhängen.

Nach der BAFA-Seite zur Berichtspflicht (Stand 07.11.2025) können Berichte über den BAFA-Zugang nicht mehr eingereicht werden (BAFA, Berichtspflicht7).

Zu beachten ist: Eine Weisung an die Behörde ändert das Gesetz nicht. Bis zur Verkündung der Novelle bleibt der Gesetzestext in seiner bisherigen Fassung in Kraft. Die Verwaltungspraxis betrifft nur das BAFA.

Was Unternehmen typischerweise prüfen

  1. Sorgfaltsprozesse: Laufen Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie das Beschwerdeverfahren unverändert weiter?
  2. Dokumentation: Ist die Erfüllung der Sorgfaltspflichten intern dokumentiert, da die Dokumentationspflicht fortbesteht?
  3. Schwerpunkte: Sind die Pflichten, die auch nach dem Entwurf bußgeldbewehrt blieben, besonders belastbar umgesetzt?
  4. Übergang: Wie lassen sich bestehende Prozesse auf die CSDDD-Pflichten ab 2029 überführen?

Offene Punkte

Offen sind der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, mögliche Änderungen durch den Ausschuss sowie der Zeitpunkt eines Entwurfs zur Umsetzung der CSDDD.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen


  1. BAFA, Überblick LkSG: https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html (abgerufen 18.10.2026) ↩

  2. BMAS, Gesetz zur Änderung des LkSG – Umsetzungsstand: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-aenderung-des-lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.html (abgerufen 18.10.2026) ↩

  3. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/2474 vom 29.10.2025: https://dserver.bundestag.de/btd/21/024/2102474.pdf (abgerufen 18.10.2026) ↩

  4. LkSG (geltende Fassung), gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/lksg/BJNR295910021.html (abgerufen 18.10.2026) ↩

  5. Deutscher Bundestag, Textarchiv „Vorlagen zum Lieferkettengesetz debattiert“, 16.01.2026: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw03-de-lieferketten-1136308 (abgerufen 18.10.2026) ↩

  6. BAFA, Kurzmeldung „Vereinfachungen für Unternehmen beim Lieferkettengesetz“, 01.10.2025: https://www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Lieferketten/20251001_Vereinfachung_LksG.html (abgerufen 18.10.2026) ↩

  7. BAFA, Berichtspflicht (Stand 07.11.2025): https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Berichtspflicht/berichtspflicht.html (abgerufen 18.10.2026) ↩

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