Insights · LkSG
Menschenrechtliche Risikoanalyse nach dem LkSG: Schritt für Schritt von der Ermittlung zur Priorisierung

Was § 5 LkSG verlangt
Die Risikoanalyse ist der Ausgangspunkt der Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Nach § 5 Abs. 1 LkSG muss ein Unternehmen im Rahmen seines Risikomanagements eine angemessene Risikoanalyse durchführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln. Hat ein Unternehmen die Zuliefererbeziehung missbräuchlich gestaltet, um diese Pflichten zu umgehen, gilt ein mittelbarer Zulieferer als unmittelbarer.
Die ermittelten Risiken sind angemessen zu gewichten und zu priorisieren (§ 5 Abs. 2). Maßgeblich sind die Kriterien des § 3 Abs. 2 LkSG:
- Art und Umfang der Geschäftstätigkeit,
- das Einflussvermögen auf den unmittelbaren Verursacher,
- die typischerweise zu erwartende Schwere, die Umkehrbarkeit und die Wahrscheinlichkeit der Verletzung,
- die Art des eigenen Verursachungsbeitrags.
Die Ergebnisse müssen intern an die maßgeblichen Entscheidungsträger gehen, etwa an den Vorstand oder die Einkaufsabteilung (§ 5 Abs. 3). Die Analyse ist einmal im Jahr durchzuführen und zusätzlich anlassbezogen, wenn mit einer wesentlich veränderten oder erweiterten Risikolage zu rechnen ist, etwa durch neue Produkte, Projekte oder Geschäftsfelder. Erkenntnisse aus dem Beschwerdeverfahren nach § 8 sind zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 4). Für mittelbare Zulieferer gilt § 9 Abs. 3: Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Pflichtverletzung vor (substantiierte Kenntnis), ist unverzüglich anlassbezogen eine Risikoanalyse durchzuführen.
Der internationale Maßstab: UN-Leitprinzipien und OECD-Leitfaden
Das LkSG knüpft an die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 an. Nach Leitprinzip 17 umfasst die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht die Ermittlung tatsächlicher und potenzieller Auswirkungen, die Umsetzung der Erkenntnisse, die Nachverfolgung und die Kommunikation. Sie ist fortlaufend angelegt, weil sich Risiken mit Geschäftstätigkeit und Umfeld verändern. Leitprinzip 18 verlangt, interne oder unabhängige externe Expertise heranzuziehen und potenziell Betroffene sinnvoll zu konsultieren. Besondere Aufmerksamkeit gilt Gruppen mit erhöhtem Risiko der Verletzlichkeit oder Marginalisierung. Nach Leitprinzip 19 hängt die angemessene Reaktion davon ab, ob ein Unternehmen eine Auswirkung verursacht, zu ihr beiträgt oder nur über eine Geschäftsbeziehung mit ihr verbunden ist, und wie groß sein Einfluss ist.
Der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (2018) konkretisiert dies. Nach Schritt 2.3 bewertet ein Unternehmen seine Beteiligung an einer Auswirkung. Nach Schritt 2.4 priorisiert es, wo nicht alles zugleich angegangen werden kann, die bedeutendsten Risiken nach Schwere und Wahrscheinlichkeit. Bei Menschenrechten wiegt die Schwere nach dem Leitfaden stärker als die Wahrscheinlichkeit.
Die Analyse in fünf Schritten
Die BAFA-Handreichung „Risiken ermitteln, gewichten und priorisieren“ (1. Auflage, August 2022) beschreibt ein gestuftes Vorgehen. Daraus lässt sich folgender Ablauf ableiten:
- Vorbereitung: Erfassung der Konzerngesellschaften, auf die ein bestimmender Einfluss besteht, ihrer Standorte, Tätigkeiten und Beschaffungskategorien sowie der unmittelbaren Zulieferer.
- Abstrakte Risikobetrachtung: Abgleich von Länder- und Branchenrisiken mit dem eigenen Geschäftsbereich und dem Zuliefererportfolio. Ergebnis sind Standorte, Länder oder Beschaffungskategorien mit erhöhter Risikodisposition.
- Konkrete Risikobetrachtung: Plausibilisierung im spezifischen Kontext, etwa über Self-Assessments, Audits oder Erkenntnisse aus Beschwerdekanälen. Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere sind nach der Handreichung einzeln zu bewerten, zum Beispiel mit einer Skala oder Heatmap. Die Ergebnisse werden systematisch dokumentiert, etwa in einem Risikoinventar.
- Priorisierung: Gewichtung nach den Kriterien des § 3 Abs. 2 LkSG und Festlegung von Verantwortlichen für jedes prioritäre Risiko. Art und Umfang der Geschäftstätigkeit sind nach der Handreichung übergreifend zu berücksichtigen, nicht als eigenes Priorisierungskriterium.
- Kommunikation und Maßnahmen: Weitergabe an die Entscheidungsträger und Ableitung von Präventionsmaßnahmen für die prioritären Risiken.
Die Handreichung betont einen Perspektivwechsel. Maßgeblich ist nicht, wie sich ein Risiko auf den Geschäftserfolg auswirkt, sondern ob Beschäftigte, Menschen in der Lieferkette oder sonst Betroffene zu Schaden kommen können.
Risikobasiert heißt: priorisieren statt alles abfragen
In seinen FAQ zum risikobasierten Vorgehen (Februar 2025) stellt das BAFA klar: Unternehmen müssen nicht alle Zulieferer prüfen und nicht alle Risiken zugleich adressieren. Undifferenzierte Fragebögen oder die 1:1-Weitergabe der gesetzlichen Pflichten an Zulieferer entsprechen nicht dem risikobasierten Ansatz. Auch die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) sieht in Art. 9 eine Priorisierung nach Schwere und Wahrscheinlichkeit vor. Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 hat Art. 8 Abs. 2 neu gefasst: zunächst eine Scoping-Untersuchung, danach eine eingehende Bewertung in den Bereichen, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten und am schwerwiegendsten sind.
Rechtsstand
Die Pflicht zur Risikoanalyse gilt unverändert. Eine fehlerhafte oder verspätete Risikoanalyse ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 LkSG bußgeldbewehrt, mit bis zu 500.000 Euro. Der Regierungsentwurf zur Änderung des LkSG (BT-Drs. 21/2474 vom 29.10.2025) behält die Risikoanalyse als Pflicht bei, streicht aber diesen Bußgeldtatbestand. Der Bundestag hat den Entwurf am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Nach der BAFA-Meldung vom 1. Oktober 2025 verhängt das BAFA Bußgelder nur noch bei schweren Verstößen im Zusammenhang mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
