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Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG: Anforderungen, Verfahrensordnung und Wirksamkeitsprüfung

Dr. Gurgen Petrossian, LL.M. · Stand 08.07.2026 · 4 Min. Lesezeit

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Die gesetzlichen Anforderungen an das Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren ist eine der Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Nach § 8 Abs. 1 LkSG muss ein Unternehmen dafür sorgen, dass ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren eingerichtet ist. Über dieses Verfahren müssen Personen auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Pflichtverletzungen hinweisen können, die durch das wirtschaftliche Handeln im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer entstanden sind. Nach § 9 Abs. 1 gilt das auch für Risiken und Verletzungen bei mittelbaren Zulieferern.

Das Gesetz legt Mindestanforderungen fest:

  • Der Eingang eines Hinweises ist zu bestätigen. Die zuständigen Personen erörtern den Sachverhalt mit den Hinweisgebern und können eine einvernehmliche Beilegung anbieten (§ 8 Abs. 1).
  • Statt eines eigenen Verfahrens kann sich das Unternehmen an einem externen Verfahren beteiligen, sofern dieses dieselben Kriterien erfüllt (§ 8 Abs. 1).
  • Das Unternehmen legt eine Verfahrensordnung in Textform fest, die öffentlich zugänglich ist (§ 8 Abs. 2).
  • Die mit dem Verfahren betrauten Personen müssen Gewähr für unparteiisches Handeln bieten. Sie sind unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 8 Abs. 3).
  • Informationen zu Erreichbarkeit, Zuständigkeit und Ablauf sind klar, verständlich und öffentlich zugänglich zu machen. Das Verfahren muss für potenziell Beteiligte zugänglich sein, die Vertraulichkeit der Identität wahren und wirksam vor Benachteiligung oder Bestrafung schützen (§ 8 Abs. 4).
  • Die Wirksamkeit ist mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen (§ 8 Abs. 5).

Erkenntnisse aus dem Beschwerdeverfahren fließen in die Risikoanalyse ein (§ 5 Abs. 4). Umgekehrt zeigt die Risikoanalyse, wer die wichtigsten Zielgruppen des Verfahrens sind. Wie die Risikoanalyse aufgebaut ist, beschreibt unser Beitrag zur menschenrechtlichen Risikoanalyse nach dem LkSG.

Der Maßstab der UN-Leitprinzipien

Leitprinzip 31 der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte nennt Kriterien für wirksame außergerichtliche Beschwerdemechanismen. Sie sollen legitim, zugänglich, berechenbar, ausgewogen, transparent und rechte-kompatibel sein und eine Quelle kontinuierlichen Lernens bilden. Für Mechanismen auf Unternehmensebene kommt hinzu, dass sie auf Austausch und Dialog beruhen: Die Gruppen, für die sie gedacht sind, sollen zu Gestaltung und Funktionsweise konsultiert werden.

Zielgruppen und Zugänglichkeit

Die BAFA-Handreichung „Beschwerdeverfahren organisieren, umsetzen und evaluieren“ (1. Auflage, Oktober 2022) empfiehlt, die Zielgruppen risikobasiert aus der Risikoanalyse abzuleiten. Die wichtigsten Zielgruppen sind danach Personen, die im eigenen Geschäftsbereich oder in der Lieferkette potenziell von Menschenrechts- oder Umweltrisiken betroffen sind. Hürden, die den Zugang aus Sicht der Betroffenen erschweren, sollen vorab ermittelt werden, etwa Sprache, Kosten oder fehlendes Vertrauen. Nicht alle Zielgruppen müssen dasselbe Verfahren nutzen. Unternehmen können interne und externe Verfahren kombinieren. Die Handreichung empfiehlt zudem, eine anonyme Nutzung zu ermöglichen.

Was in die Verfahrensordnung gehört

Nach der Handreichung sollte die Verfahrensordnung folgende Informationen enthalten:

  1. den Anwendungsbereich, also für welche Hinweise das Verfahren genutzt werden kann, und zwar für alle von § 2 Abs. 2 und 3 LkSG erfassten Risiken und Pflichtverletzungen,
  2. die Beschwerdekanäle mit Angaben zur Erreichbarkeit und zu möglichen Kosten,
  3. den Ablauf mit dem voraussichtlichen Zeitrahmen der einzelnen Schritte und den Zeitpunkten, zu denen die hinweisgebende Person informiert wird,
  4. gegebenenfalls die Möglichkeit einer einvernehmlichen Streitbeilegung.

Sie sollte leicht auffindbar, in den für die Zielgruppen relevanten Sprachen verfügbar und möglichst barrierefrei sein. Die Handreichung beschreibt einen Ablauf in sieben Schritten: Eingang, Prüfung, Klärung des Sachverhalts, Erarbeitung einer Lösung, Abhilfemaßnahmen, Überprüfung und Abschluss sowie Wirksamkeitsüberprüfung.

Die Wirksamkeitsprüfung

Die BAFA-Handreichung schlägt zwei Leitfragen vor. Ermöglicht und ermutigt das Verfahren die Zielgruppen, Hinweise einzureichen, bevor eine Pflichtverletzung eintritt? Und trägt es dazu bei, Schäden abzuwenden oder bei tatsächlichen Verletzungen angemessene Abhilfe zu schaffen? Für die Prüfung im Einzelnen übersetzt die Handreichung die Kriterien aus Leitprinzip 31 in Prüffragen. Beispiele sind: Gibt es eine Verfahrensordnung mit klaren Zuständigkeiten? Schützt das Verfahren wirksam vor Benachteiligung? Werden Hinweisgebende über den Verlauf informiert? Werden schwerwiegende Fälle priorisiert behandelt?

Abgrenzung zum Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten, an die sich Beschäftigte wenden können (§ 12 HinSchG). Das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG steht dagegen allen Personen offen, auch außerhalb des Unternehmens und in der Lieferkette. Einzelheiten zum HinSchG behandelt unser Beitrag zum Hinweisgeberschutzgesetz.

Rechtsstand

Ein fehlendes Beschwerdeverfahren ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 LkSG mit einer Geldbuße bis zu 800.000 Euro bedroht. Eine unterlassene oder verspätete Wirksamkeitsprüfung kann nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 mit bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Nach dem Regierungsentwurf zur Änderung des LkSG (BT-Drs. 21/2474 vom 29.10.2025) bliebe das fehlende Beschwerdeverfahren einer von vier verbleibenden Bußgeldtatbeständen. Der Bundestag hat den Entwurf am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten. Auch die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) verlangt in Art. 14 einen Meldemechanismus und ein Beschwerdeverfahren. Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 hat Art. 14 nicht geändert.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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