Insights · Sorgfaltspflichten

CSDDD und CSRD nach dem Omnibus: Wer ist erfasst, ab wann – und was bleibt?

· Stand 16.10.2026 · 3 Min. Lesezeit

Viele feine Linien laufen durch drei sandfarbene Papierstreifen und werden dabei weniger; eine Linie in Petrol läuft durch
Bild: KI-generiert

Worum es geht

Im Rahmen des sogenannten Omnibus-I-Pakets hat die EU zwei zentrale Regelwerke der Nachhaltigkeitsregulierung geändert: die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760) und die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464). Die Änderungen sind in der Richtlinie (EU) 2026/470 zusammengefasst, die am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht wurde und am 18. März 2026 in Kraft getreten ist (EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2026/4701).

CSDDD: deutlich engerer Anwendungsbereich, spätere Anwendung

Die CSDDD erfasst künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro; für Unternehmen aus Drittstaaten ist ein in der EU erzielter Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro maßgeblich. Ursprünglich lagen die Schwellen bei 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. Euro Umsatz.

Auch der Zeitplan hat sich verschoben: Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 26. Juli 2028 umsetzen; die Pflichten gelten einheitlich ab 26. Juli 2029, statt wie ursprünglich gestaffelt ab 2027. Die Berichtspflicht nach Art. 16 CSDDD soll für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2030 gelten.

Unverändert bleibt das Grundmodell: Die CSDDD verlangt risikobasierte Sorgfaltsprozesse zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Auswirkungen in der eigenen Geschäftstätigkeit, bei Tochtergesellschaften und in der Aktivitätskette. Wie weit einzelne Elemente – etwa die Tiefe der Risikoermittlung in der Lieferkette oder die zivilrechtliche Haftung – im Detail geändert wurden, sollte am Wortlaut der Änderungsrichtlinie nachvollzogen werden.

CSRD: weniger berichtspflichtige Unternehmen

Die CSRD gilt künftig für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz. Für Drittstaatengruppen gilt sie, wenn die Muttergesellschaft in der EU mehr als 450 Mio. Euro Umsatz erzielt und eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU mehr als 200 Mio. Euro umsetzt. Die Umsetzungsfrist für diese Änderungen läuft bis 19. März 2027.

Überarbeitete ESRS und freiwilliger Standard

Parallel hat die Kommission am 3. Juli 2026 überarbeitete Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) angenommen (Europäische Kommission, 03.07.20262). Nach Angaben der Kommission sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 % und die Gesamtzahl der Datenpunkte um mehr als 70 %. Die Kommission berücksichtigte dabei die technische Empfehlung von EFRAG und nahm eigene Anpassungen vor.

Zugleich nahm sie einen freiwilligen Berichtsstandard für kleinere Unternehmen außerhalb der CSRD an. Er enthält eine Obergrenze für Informationsanfragen in der Wertschöpfungskette („value chain cap“): CSRD-pflichtige Unternehmen sollen von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette nicht mehr Informationen verlangen können, als der freiwillige Standard vorsieht (Europäische Kommission, 03.07.20263).

Beide Rechtsakte wurden nach Ablauf der Prüfungsfrist von Parlament und Rat als Delegierte Verordnungen (EU) 2026/1563 (ESRS) und (EU) 2026/1560 (freiwilliger Standard) im Amtsblatt veröffentlicht; die überarbeiteten ESRS sind ab dem Geschäftsjahr 2027 anzuwenden und können wahlweise bereits für 2026 genutzt werden (EUR-Lex, DelVO (EU) 2026/15634).

Was bleibt: das LkSG in Deutschland

In Deutschland gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bis zur Umsetzung der CSDDD weiter. Ein Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/24745) sieht vor, die Berichtspflicht zu streichen und Sanktionen auf schwere Verstöße zu beschränken; die Sorgfaltspflichten selbst sollen fortgelten. Der Bundestag hat den Entwurf am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen (Deutscher Bundestag6); verabschiedet ist er bislang nicht. Das BAFA hat die Prüfung der LkSG-Berichte eingestellt; Berichte können nicht mehr eingereicht werden (BAFA7).

Was Unternehmen typischerweise prüfen

  1. Anwendungsbereich: Welche Schwellenwerte erreicht das Unternehmen bzw. die Gruppe nach neuer Rechtslage – für CSDDD, CSRD und LkSG getrennt?
  2. Mittelbare Betroffenheit: Welche Informationen fragen Kunden an, und wie verhalten sich diese Anfragen zum freiwilligen Standard?
  3. Bestehende Prozesse: Welche Teile des LkSG-Risikomanagements (Risikoanalyse, Beschwerdeverfahren, Präventionsmaßnahmen) bleiben erforderlich und können für die CSDDD weitergenutzt werden?
  4. Zeitplan: Welche Meilensteine ergeben sich bis 2027 (CSRD/ESRS) und 2029 (CSDDD)?

Offene Punkte

Offen sind insbesondere die nationale Umsetzung beider Richtlinien in Deutschland, der Ausgang des LkSG-Änderungsverfahrens sowie angekündigte Leitlinien der Kommission zur CSDDD.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen


  1. EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2026/470 ↩

  2. Europäische Kommission, 03.07.2026 ↩

  3. Europäische Kommission, 03.07.2026 ↩

  4. EUR-Lex, DelVO (EU) 2026/1563 ↩

  5. BT-Drs. 21/2474 ↩

  6. Deutscher Bundestag ↩

  7. BAFA ↩

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