Insights · Zwangsarbeit

Zwangsarbeitsrisiken mit Bezug zu Xinjiang in der Lieferkette: UFLPA, Entity List und der OHCHR-Bericht von 2022

Dr. Gurgen Petrossian, LL.M. · Stand 13.10.2026 · 4 Min. Lesezeit

Ein Stapel Off-White-Papier mit mehreren feinen Linien, von denen eine petrolfarbene Linie an einer schmalen Schranke endet
Bild: KI-generiert

Worum es geht

Für Unternehmen, die direkt oder über Kunden in die USA liefern, ist der Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA, Public Law 117-78) ein zentraler Prüfpunkt. Das Gesetz knüpft an das Einfuhrverbot für Waren aus Zwangsarbeit in Section 307 des Tariff Act of 1930 (19 U.S.C. 1307) an und verschärft dessen Anwendung für Waren mit Bezug zur Autonomen Region Xinjiang der Uiguren (XUAR) in der Volksrepublik China. Dieser Beitrag stellt die Rechtslage in den USA und die Feststellungen des UN-Menschenrechtsbüros dar.

Die widerlegbare Vermutung

Seit dem 21. Juni 2022 wendet die US-Zollbehörde U.S. Customs and Border Protection (CBP) nach Section 3 UFLPA eine widerlegbare Vermutung an. Sie erfasst Waren, die ganz oder teilweise in der XUAR abgebaut, erzeugt oder hergestellt wurden, sowie Waren von Unternehmen auf der UFLPA Entity List. Für diese Waren wird vermutet, dass die Einfuhr nach 19 U.S.C. 1307 verboten ist.

Die Vermutung entfällt nur, wenn der CBP Commissioner feststellt, dass der Importeur

  1. die Leitlinien für Importeure nach Section 2(d)(6) UFLPA vollständig eingehalten hat,
  2. alle Auskunftsersuchen der Behörde vollständig und substanziell beantwortet hat und
  3. durch klare und überzeugende Beweise („clear and convincing evidence“) nachweist, dass die Ware nicht ganz oder teilweise in Zwangsarbeit hergestellt wurde.

Über jede solche Ausnahme muss CBP binnen 30 Tagen dem Kongress berichten und den Bericht veröffentlichen. Die Leitlinien nach Section 2(d)(6) betreffen Sorgfaltspflichten, die Rückverfolgung der Lieferkette und die Art der Nachweise, dass Waren nicht aus der XUAR stammen oder nicht in Zwangsarbeit hergestellt wurden.

Die UFLPA Entity List

Die Liste wird von der Forced Labor Enforcement Task Force (FLETF) geführt, die das U.S. Department of Homeland Security (DHS) leitet. Sie fasst vier gesetzlich vorgesehene Teillisten zusammen, darunter Unternehmen in der XUAR, die mit Zwangsarbeit produzieren, Unternehmen, die mit der Regierung der XUAR bei Arbeitskräftetransfers zusammenarbeiten, und Unternehmen, die Material aus der XUAR im Rahmen staatlicher Arbeitsprogramme beziehen. Nach der FLETF ist die Liste nicht als abschließend zu verstehen.

Die bei Redaktionsschluss jüngste Aktualisierung wurde am 3. August 2026 im Federal Register veröffentlicht. Sie fügte 43 Unternehmen hinzu, vier davon auf der Teilliste zu Arbeitskräftetransfers und 41 auf der Teilliste zum Materialbezug aus staatlichen Arbeitsprogrammen; zwei Unternehmen stehen auf beiden. Außerdem wurden zwei bestehende Einträge technisch korrigiert. Über Änderungen der Liste entscheiden die FLETF-Mitgliedsbehörden mit Mehrheit. Gelistete Unternehmen können bei der FLETF die Streichung beantragen und müssen dabei darlegen, dass sie die Kriterien nicht oder nicht mehr erfüllen.

Vorrangige Sektoren

In der UFLPA-Strategie vom 17. Juni 2022 und ihren Aktualisierungen benennt die FLETF Sektoren mit vorrangiger Durchsetzung. Nach der jüngsten Aktualisierung vom 19. August 2025 sind das Aluminium, Bekleidung, Baumwolle und Baumwollprodukte, PVC, Meeresfrüchte, siliziumbasierte Produkte einschließlich Polysilizium sowie Tomaten und daraus hergestellte Produkte. Neu hinzugekommen sind 2025 Natronlauge, Kupfer, Jujube, Lithium und Stahl. Nach der FLETF sollen die Sektoren Importeuren Transparenz geben und signalisieren, die betreffenden Lieferketten vorrangig zu prüfen.

Der OHCHR-Bericht vom 31. August 2022

Das Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) veröffentlichte am 31. August 2022 seine „Assessment of human rights concerns in the Xinjiang Uyghur Autonomous Region“. Darin heißt es unter anderem:

  • Es gebe Anzeichen, dass Arbeits- und Beschäftigungsprogramme, auch solche im Zusammenhang mit den sogenannten Berufsbildungszentren, diskriminierend in Zweck oder Wirkung seien und Elemente von Zwang enthielten. Dies bedürfe der transparenten Klärung durch die Regierung.
  • Das Ausmaß willkürlicher und diskriminierender Inhaftierungen von Angehörigen der Uiguren und anderer überwiegend muslimischer Gruppen könne internationale Verbrechen darstellen, insbesondere Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Die Unternehmen fordert das OHCHR auf, ihrer Verantwortung nach den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte nachzukommen, auch durch eine erweiterte menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung, und darüber transparent zu berichten. Die Stellungnahme der chinesischen Regierung ist dem Bericht auf deren Wunsch beigefügt.

Was Unternehmen typischerweise prüfen

  1. Gehen Waren direkt oder über Kunden in die USA, und tauchen Vorlieferanten auf der aktuellen Entity List auf?
  2. Betreffen Beschaffungskategorien einen der vorrangigen Sektoren, und lässt sich der Ursprung von Vormaterialien bis zur Rohstoffstufe belegen?
  3. Liegen Nachweise vor, die den Anforderungen der Section 2(d)(6) UFLPA entsprechen und auf Anfrage vorgelegt werden können?

In der EU gilt ab dem 14. Dezember 2027 die Verordnung (EU) 2024/3015 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt. Die Leitlinien der Kommission zu ihrer Anwendung wurden am 3. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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