Insights · Zwangsarbeit
EU-Zwangsarbeitsverordnung: Was ab Dezember 2027 gilt und welche Hilfen es bereits gibt

Worum es geht
Die Verordnung (EU) 2024/3015 („Zwangsarbeitsverordnung“) wurde am 12. Dezember 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie verbietet Wirtschaftsakteuren, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder auszuführen (Art. 3). Anders als Sorgfaltspflichtengesetze knüpft sie nicht an die Unternehmensgröße an, sondern an das Produkt. Erfasst sind grundsätzlich alle Produkte und Wirtschaftsakteure, unabhängig von Branche und Herkunft.
Zwangsarbeit ist im Sinne von Art. 2 des IAO-Übereinkommens Nr. 29 zu verstehen, einschließlich Zwangsarbeit von Kindern. Staatlich auferlegte Zwangsarbeit richtet sich nach Art. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 105 (Art. 2 Nr. 1 und 2).
Zeitplan
- Anwendung: Die Verordnung gilt ab dem 14. Dezember 2027 (Art. 39).
- Vorgezogene Vorschriften: Bereits seit dem 13. Dezember 2024 anwendbar sind unter anderem die Vorschriften über die Meldung der zuständigen Behörden, das Informations- und Kommunikationssystem, die Datenbank, die Leitlinien und die Mitteilung der nationalen Sanktionsvorschriften (Art. 39 Unterabs. 3).
- Zuständige Behörden: Die Mitgliedstaaten hatten ihre zuständigen Behörden bis zum 14. Dezember 2025 zu melden (Art. 5 Abs. 3). Die Kommission macht die Liste der gemeldeten Behörden öffentlich zugänglich und aktualisiert sie (Art. 5 Abs. 4); sie ist über die Kommissionsseite „Who to contact“ abrufbar.
- Sanktionsvorschriften: Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission ihre Sanktionsregeln bis zum 14. Dezember 2026 mitteilen (Art. 37 Abs. 3).
- Datenbank und Leitlinien: Beide sollten bis zum 14. Juni 2026 vorliegen (Art. 8 Abs. 3, Art. 11).
Leitlinien der Kommission
Die Kommission hat ihre Leitlinien für die Anwendung der Verordnung am 3. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht (C/2026/4637). Sie behandeln unter anderem:
- den Anwendungsbereich,
- die Merkmale von Zwangsarbeit (Unfreiwilligkeit, Zwang) und die Formen privater, staatlich auferlegter und Kinder-Zwangsarbeit,
- Risikoindikatoren,
- den risikobasierten Ansatz bei der Auswahl von Untersuchungen,
- den Ablauf von Vor- und Hauptuntersuchung,
- Beispiele dafür, welche Informationen Behörden zu den Maßnahmen eines Unternehmens anfordern können.
Für Unternehmen sind die Leitlinien vor allem deshalb wichtig, weil Behörden in der Voruntersuchung nach den Maßnahmen fragen, mit denen Zwangsarbeitsrisiken ermittelt, verhindert, gemindert, beendet oder behoben werden. Dabei können sie sich auf Kommissionsleitlinien und internationale Leitlinien, etwa von UN, IAO und OECD, beziehen (Art. 17 Abs. 1).
Datenbank für Risikobereiche und -produkte
Art. 8 sieht eine öffentliche Datenbank mit nachweisgestützten Informationen über Zwangsarbeitsrisiken in bestimmten Gebieten oder bei bestimmten Produkten vor. Sie nennt keine einzelnen Wirtschaftsakteure und soll Wirtschaftszweige in Gebieten aufführen, für die verlässliche Belege staatlich auferlegter Zwangsarbeit vorliegen (Art. 8 Abs. 2). Die Informationsseite der Kommission beschreibt Zweck und Nutzung der Datenbank. Bei Redaktionsschluss wies sie jedoch den Hinweis „Database in development“ aus (Abruf 18.10.2026).
Verfahren und Rechtsfolgen
Liegt die mutmaßliche Zwangsarbeit außerhalb der EU, führt die Kommission die Untersuchung; liegt sie in einem Mitgliedstaat, dessen Behörde (Art. 15). Wird ein Verstoß festgestellt, ergeht eine Entscheidung mit drei Elementen (Art. 20 Abs. 4):
- ein Verbot des Inverkehrbringens, der Bereitstellung und der Ausfuhr,
- die Anordnung, die Produkte vom Markt zu nehmen,
- die Anordnung, sie nach Maßgabe der Abfallhierarchie aus dem Verkehr zu ziehen (Art. 25).
Können betroffene Bestandteile ersetzt werden, kann sich die Anordnung auf diese beschränken. Wer eine solche Entscheidung nicht befolgt, muss mit Sanktionen nach nationalem Recht rechnen (Art. 37). Hinweise auf Verstöße können über eine zentrale Anlaufstelle der Kommission eingereicht werden (Art. 9).
Was Unternehmen typischerweise prüfen
- Produktsicht: Welche Produkte oder Bestandteile stammen aus Regionen oder Branchen mit dokumentierten Zwangsarbeitsrisiken?
- Rückverfolgbarkeit: Lassen sich Herkunft und Lieferkette auf Anfrage einer Behörde belegen?
- Bestehende Prozesse: Können LkSG- oder CSDDD-Risikoanalysen für die produktbezogenen Fragen genutzt werden?
- Reaktionsfähigkeit: Wer beantwortet Auskunftsersuchen, und in welcher Frist?
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
