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US-Sanktionen gegen den Internationalen Strafgerichtshof: Was EU-Unternehmen jetzt prüfen sollten

· Stand 16.10.2026 · 3 Min. Lesezeit

Zwei sich überlappende Papierbögen auf Off-White, eine petrolfarbene Linie wird an der Überlappung unterbrochen
Bild: KI-generiert

Was am 9. Oktober 2026 geschehen ist

Das Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US-Finanzministeriums hat am 9. Oktober 2026 den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) als Organisation in die Liste der Specially Designated Nationals and Blocked Persons (SDN-Liste) aufgenommen (OFAC, Recent Actions vom 09.10.20261). Rechtsgrundlage ist die Executive Order 14203 „Imposing Sanctions on the International Criminal Court“ vom 6. Februar 2025, umgesetzt in 31 CFR Part 528 (OFAC, ICC-Related Sanctions2).

Neu ist dabei die Zielrichtung. Seit 2025 hatte OFAC auf derselben Grundlage bereits einzelne Personen gelistet, die mit dem Gerichtshof verbunden sind; davon zeugen die seither erlassenen General Licenses 1 bis 12 (OFAC, ICC-Related Sanctions3). Nun ist die Institution selbst erfasst. Eine Listung bewirkt nach US-Recht grundsätzlich, dass Vermögenswerte im Zugriff von US-Personen eingefroren werden und US-Personen keine Geschäfte mit der gelisteten Stelle tätigen dürfen, soweit keine Genehmigung (Licence) besteht.

Die Übergangsregeln: General Licenses 13 bis 16

Zeitgleich hat OFAC vier allgemeine Genehmigungen erlassen (OFAC, Recent Actions vom 09.10.20264):

  • General License 13 erlaubt bestimmte Transaktionen zur Aufrechterhaltung oder Abwicklung des Betriebs, von Verträgen und Vereinbarungen des Gerichtshofs. Sie ist befristet bis 7. April 2027, 00:01 Uhr Ostküstenzeit (GL 135).
  • General Licenses 14, 15 und 16 betreffen Telekommunikation und Unternehmenssoftware, Pensionszahlungen sowie bestimmte Inhaftierte des Gerichtshofs.

Die EU hat dies als Aufschub des Wirksamwerdens beschrieben, der Raum für Gespräche lasse.

Die EU-Blocking-Verordnung: wie sie funktioniert

Die EU verfügt mit der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 („Blocking Statute“) über ein Instrument gegen die extraterritoriale Anwendung von Drittstaatenrecht (Europäische Kommission, Blocking Statute6). Nach Darstellung der Kommission

  • gilt sie nur für die im Anhang aufgeführten ausländischen Rechtsakte,
  • verbietet sie EU-Wirtschaftsbeteiligten, Anforderungen oder Verbote zu befolgen, die auf diesen Rechtsakten beruhen (Art. 5 VO (EG) Nr. 2271/96),
  • erklärt sie darauf gestützte ausländische Gerichtsentscheidungen in der EU für unwirksam und eröffnet Schadensersatzansprüche,
  • verpflichtet sie betroffene Unternehmen zur Information der Kommission,
  • und erlaubt der Kommission, auf Antrag ausnahmsweise eine Genehmigung zur Befolgung zu erteilen, wenn die Nichtbefolgung die Interessen des Unternehmens oder der Union schwer schädigen würde.

Der Anhang umfasst derzeit US-Maßnahmen zu Kuba und Iran (Europäische Kommission7). Zuletzt wurde er 2018 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 im Zusammenhang mit den Iran-Sanktionen erweitert. Eine Erweiterung erfolgt durch delegierten Rechtsakt der Kommission, gegen den Parlament und Rat Einwände erheben können (Art. 1, 11a VO (EG) Nr. 2271/96).

Aktueller Stand: nicht aktiviert

Die US-Sanktionen gegen den IStGH sind nicht im Anhang der Blocking-Verordnung aufgeführt; die Kommissionsseite nennt weiterhin nur Kuba und Iran (Abruf 16.10.2026). Mehrere Mitgliedstaaten und Abgeordnete des Europäischen Parlaments fordern eine Aktivierung. Der Europäische Rat hat am 15./16. Oktober 2026 die Sanktionen bedauert, die USA zur Rücknahme aufgefordert und die Kommission ersucht, zum Schutz des Gerichtshofs und zur Abmilderung der Folgen beizutragen, insbesondere für EU-Unternehmen, die Dienstleistungen für den Gerichtshof erbringen (Europäischer Rat, Tagung 15./16.10.2026).

Das Dilemma für Unternehmen

Für EU-Unternehmen, die Leistungen an den Gerichtshof erbringen – etwa Banken, IT- und Cloud-Anbieter, Versicherer, Gebäude- und Sicherheitsdienstleister –, entsteht eine Spannungslage, die sich mit einer Aktivierung der Blocking-Verordnung verschärfen könnte: Nach US-Recht kann die Fortführung von Geschäften mit dem Gerichtshof Risiken bergen, insbesondere bei US-Bezug (US-Personal, US-Dollar-Zahlungen, US-Muttergesellschaften oder -Technologie). Nach EU-Recht wäre im Fall einer Aufnahme in den Anhang gerade die Befolgung dieser Sanktionen untersagt. Ob und wie ein einzelnes Unternehmen betroffen ist, hängt vom Einzelfall ab.

Unternehmen in dieser Lage prüfen typischerweise:

  1. Bestandsaufnahme: Welche Verträge, Zahlungsströme und Dienstleistungen bestehen mit dem Gerichtshof, direkt oder über Dritte?
  2. US-Bezug: Wo bestehen Berührungspunkte zu US-Personen, US-Dollar-Clearing, US-Konzerngesellschaften oder US-Technologie?
  3. Fristen: Welche Leistungen fallen unter welche General License, und was bedeutet das Ablaufdatum 7. April 2027 für laufende Verträge?
  4. EU-Entwicklung: Wie wird mit einer möglichen Aktivierung der Blocking-Verordnung umgegangen, einschließlich Informationspflicht und Genehmigungsverfahren?
  5. Dokumentation und Governance: Wer entscheidet intern, wie werden Entscheidungen begründet und festgehalten?

Offene Fragen

Offen sind derzeit vor allem, ob die USA die Maßnahmen vor April 2027 ändern oder aufheben, ob die Kommission die Blocking-Verordnung aktiviert und wie sie gegebenenfalls Genehmigungsanträge handhaben würde. Wir verfolgen die Entwicklung und aktualisieren diesen Beitrag.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen


  1. OFAC, Recent Actions vom 09.10.2026 ↩

  2. OFAC, ICC-Related Sanctions ↩

  3. OFAC, ICC-Related Sanctions ↩

  4. OFAC, Recent Actions vom 09.10.2026 ↩

  5. GL 13 ↩

  6. Europäische Kommission, Blocking Statute ↩

  7. Europäische Kommission ↩

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