Insights · Sanktionen

EU-Sanktionen gegen Russland: No-Russia-Klausel, Best Efforts und Strafbarkeit

Dr. Gurgen Petrossian, LL.M. · Stand 18.10.2026 · 4 Min. Lesezeit

Mehrere feine schwarze Linien laufen von links auf eine sandfarbene Papierkante zu, eine petrolfarbene Linie endet genau an der Kante
Bild: KI-generiert

Der Rahmen

Die wirtschaftsbezogenen Russland-Sanktionen der EU sind im Wesentlichen in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geregelt. Personenbezogene Listungen mit Einfrieren von Vermögenswerten folgen aus der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Seit Februar 2022 wurde die Verordnung 833/2014 in Paketen fortlaufend erweitert. Zuletzt geschah dies mit dem 20. Paket durch Verordnung (EU) 2026/506 vom 23. April 2026 und mit dem 21. Paket durch Verordnung (EU) 2026/1848 vom 23. Juli 2026 (EUR-Lex1). Nach Angaben des BAFA ist das 21. Paket am 24. Juli 2026 in Kraft getreten (BAFA, Russland2). Am 12. Oktober 2026 hat der Rat außerdem 826 Unternehmen und 743 Personen aus dem russischen militärisch-industriellen Komplex neu gelistet. Für sie gelten das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot, ihnen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen; gegen die natürlichen Personen gilt zudem ein Einreiseverbot (Beschluss (GASP) 2026/2279, Durchführungsverordnung (EU) 2026/2281 zur Verordnung (EU) Nr. 269/2014; Rat der EU, 12.10.20263).

Neben den Verboten selbst enthält die Verordnung inzwischen eine Reihe von Pflichten, die Unternehmen organisatorisch umsetzen müssen. Drei davon stehen im Mittelpunkt dieses Beitrags.

Art. 12g: die „No-Russia-Klausel“

Wer bestimmte Güter in ein Drittland verkauft, liefert, verbringt oder ausführt, muss seit dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen (Art. 12g Abs. 1). Erfasst sind Güter und Technologien der Anhänge XI, XX und XXXV, die gemeinsamen vorrangigen Güter („common high priority items“) nach Anhang XL sowie Feuerwaffen und Munition nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012. Ausgenommen sind die Partnerländer nach Anhang VIII. Die Pflicht wurde mit dem 12. Paket (Verordnung (EU) 2023/2878) eingeführt.

Die Verträge müssen angemessene Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes vorsehen (Abs. 3). Erfährt der Ausführer von einem Verstoß des Vertragspartners, muss er die zuständige Behörde unterrichten (Abs. 4). Öffentliche Aufträge mit Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen sind ausgenommen. Ihre Inanspruchnahme ist der Behörde jedoch binnen zwei Wochen mitzuteilen (Abs. 2a, 2b). Für Rechte des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit Anhang-XL-Gütern gilt seit dem 26. Dezember 2024 eine entsprechende Klauselpflicht (Art. 12ga).

Art. 12gb: Risikobewertung bei Hochprioritätsgütern

Unternehmen, die Güter nach Anhang XL oder Anhang XLVIII in Drittländer außerhalb der Partnerländer verkaufen oder ausführen, müssen das Risiko einer Weiterleitung nach Russland ermitteln, bewerten und dokumentieren. Sie müssen außerdem verhältnismäßige Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Risikominderung umsetzen (Art. 12gb Abs. 1). Sie haben sicherzustellen, dass auch ihre Tochtergesellschaften außerhalb der EU diese Anforderungen erfüllen (Abs. 3). Die Pflichten gelten für Anhang XL seit dem 26. Dezember 2024 und für Anhang XLVIII seit dem 26. Mai 2025.

Art. 8a: „Best Efforts“ für Tochtergesellschaften

Unabhängig von bestimmten Gütern verlangt Art. 8a, sich nach besten Kräften zu bemühen, dass Gesellschaften außerhalb der EU, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines EU-Unternehmens stehen, sich nicht an Handlungen beteiligen, die die Sanktionen untergraben. Die Vorschrift wurde mit dem 14. Paket (Verordnung (EU) 2024/1745) eingeführt. Was „beste Kräfte“ bedeutet, erläutert Erwägungsgrund 30 der Verordnung (EU) 2024/1745: Gemeint sind alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen, aber nur solche, die dem EU-Unternehmen nach seiner Art, seiner Größe und den tatsächlichen Umständen möglich sind, insbesondere nach dem Grad der tatsächlichen Kontrolle über die Gesellschaft außerhalb der EU. Die konsolidierten FAQ der Kommission (Abschnitt 4) nennen als mögliche Maßnahmen etwa interne Compliance-Programme, die Weitergabe konzernweiter Compliance-Standards, Sanktionshinweise, verpflichtende Meldewege und Schulungen. Kann ein Unternehmen aus Gründen, die es nicht selbst verursacht hat, etwa wegen der Rechtsvorschriften eines Drittstaats, keine Kontrolle ausüben, mindert das seine Verantwortung; bei selbst verursachtem Kontrollverlust gilt das nach den FAQ nicht. Art. 12gb behandeln die FAQ in einem eigenen Abschnitt (Abschnitt 14). Die FAQ sind nicht verbindlich; die Auslegung des Unionsrechts ist dem Gerichtshof der EU vorbehalten.

Folgen von Verstößen in Deutschland

Nach § 18 Abs. 1 AWG wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer gegen ein unmittelbar geltendes Verbot einer EU-Sanktionsverordnung verstößt, etwa beim Handel mit Gütern, bei Dienstleistungen oder bei der Bereitstellung von Geldern. Der Versuch ist in weiten Teilen strafbar (§ 18 Abs. 6 AWG); für besonders schwere Fälle sieht § 18 Abs. 6a AWG Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Zuständig sind für güterbezogene Maßnahmen das BAFA und für Finanzsanktionen das Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank.

Art. 10 der Verordnung 833/2014 schließt die Haftung aus, wenn jemand nicht wusste und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatte, gegen die Verordnung zu verstoßen. Umso wichtiger ist eine nachvollziehbare Dokumentation der eigenen Prüfungen.

Was Unternehmen typischerweise prüfen

  1. Güterklassifizierung: Fallen exportierte Waren unter die Anhänge XI, XX, XXXV, XL oder XLVIII?
  2. Vertragswerk: Enthalten Verträge mit Abnehmern in Drittstaaten die Klausel nach Art. 12g samt Abhilfemaßnahmen?
  3. Risikobewertung: Ist die Weiterleitungsrisikoanalyse nach Art. 12gb dokumentiert und aktuell?
  4. Konzern: Wie wird Art. 8a gegenüber Tochtergesellschaften außerhalb der EU umgesetzt?
  5. Paket-Monitoring: Wer verfolgt Änderungen durch neue Pakete und passt Prozesse an?

Zum Sonderfall der US-Sanktionen gegen den Internationalen Strafgerichtshof siehe unseren gesonderten Beitrag.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen


  1. Verordnung (EU) 2026/1848 (21. Paket): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32026R1848 (abgerufen 18.10.2026) ↩

  2. BAFA, Embargo Russland: https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Embargos/Russland/russland_node.html (abgerufen 18.10.2026) ↩

  3. Rat der EU, Pressemitteilung vom 12.10.2026: https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2026/10/12/russia-s-war-of-aggression-against-ukraine-eu-agrees-largest-ever-package-of-listings-targeting-almost-1600-individuals-and-entities-in-russia-s-military-industrial-complex/ (abgerufen 18.10.2026) ↩

Weitere Quellen

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