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Konfliktmineralien-Verordnung (EU) 2017/821: Sorgfaltspflichten für Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold

Dr. Gurgen Petrossian, LL.M. · Stand 07.08.2026 · 3 Min. Lesezeit

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Bild: KI-generiert

Worum es geht

Die Verordnung (EU) 2017/821 schafft ein Unionssystem für die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold, oft als „3TG“ bezeichnet. Ziel ist es, bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften den Handel mit diesen Rohstoffen zu erschweren und für Transparenz bei den Lieferpraktiken zu sorgen (Art. 1 Abs. 1). Die Kernpflichten gelten seit dem 1. Januar 2021 (Art. 20 Abs. 3).

Maßstab sind die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Konflikt- und Hochrisikogebiete sind Gebiete mit bewaffneten Konflikten oder in fragiler Lage nach Konflikten sowie Gebiete mit schwacher oder fehlender Staatsführung und Sicherheit, in denen weitverbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht stattfinden (Art. 2 Buchst. f).

Wer betroffen ist: Unionseinführer und Mengenschwellen

Verpflichtet sind Unionseinführer. Das ist jede natürliche oder juristische Person, die Minerale oder Metalle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldet (Art. 2 Buchst. l).

Erfasst sind die in Anhang I nach Zolltarifnummern gelisteten Minerale und Metalle. Für jede Position gilt eine jährliche Mengenschwelle. Liegt die Einfuhrmenge darunter, gilt die Verordnung nicht (Art. 1 Abs. 3). Die Schwellen sind so festgesetzt, dass mindestens 95 % der eingeführten Mengen erfasst werden. Einige Beispiele aus Anhang I:

  • Zinnerze und ihre Konzentrate: 5.000 kg,
  • Wolframerze und ihre Konzentrate: 250.000 kg,
  • Gold mit einer Konzentration von unter 99,5 % und raffiniertes Gold: jeweils 100 kg.

Die Mengenschwellen für einige Positionen, etwa Tantal- und Golderze, hat die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1588 festgelegt. Recycelte Metalle sind grundsätzlich ausgenommen (Art. 1 Abs. 6).

Die Pflichten im Überblick

Managementsystem (Art. 4). Unionseinführer müssen:

  • eine Lieferkettenpolitik festlegen und Lieferanten sowie Öffentlichkeit darüber informieren,
  • Standards entsprechend der Musterstrategie in Anhang II der OECD-Leitsätze aufnehmen,
  • Mitglieder des gehobenen Managements mit der Überwachung betrauen,
  • Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren,
  • einen Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem einrichten,
  • ein System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette nutzen.

Risikomanagement (Art. 5). Die Risiken schädlicher Auswirkungen in der Lieferkette sind zu ermitteln und zu bewerten. Auf festgestellte Risiken ist mit einer Strategie zu reagieren. Möglich sind die Fortsetzung des Handels bei messbarer Risikominderung, die vorübergehende Aussetzung oder die Beendigung der Lieferbeziehung nach gescheiterter Risikominderung.

Prüfung durch Dritte (Art. 6). Unionseinführer lassen ihre Sorgfaltspflichtprozesse von einem unabhängigen Dritten prüfen. Einführer von Metallen sind davon ausgenommen, wenn sie nachweisen, dass sie ausschließlich von Hütten und Raffinerien beziehen, die auf der Liste der Kommission nach Art. 9 stehen.

Offenlegung (Art. 7). Prüfberichte sind der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Unmittelbar nachgelagerte Abnehmer erhalten die erlangten Informationen. Zudem berichten Unionseinführer jährlich öffentlich, auch im Internet, über ihre Strategien und Verfahren.

Interessierte Parteien können Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht bei der Kommission zur Anerkennung einreichen. Solche Systeme sollen die Einhaltung der Art. 4 bis 7 erleichtern (Art. 3 Abs. 3, Art. 8).

Kontrolle und Durchsetzung in Deutschland

Die Mitgliedstaaten benennen zuständige Behörden. Diese führen risikobasierte nachträgliche Kontrollen durch, auch auf begründete Bedenken Dritter hin (Art. 10, 11). Bei Verstößen teilen sie dem Unionseinführer die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen mit (Art. 16 Abs. 3).

In Deutschland regelt das Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz (MinRohSorgG) vom 29. April 2020 die Durchführung. Zuständig ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (§ 2). Sie kann Unterlagen anfordern, Auskünfte verlangen und Geschäftsräume betreten (§§ 3, 7). Nach Anordnung einer Abhilfemaßnahme kann sie verlangen, dass innerhalb von 30 Tagen ein Umsetzungsplan vorgelegt wird (§ 3 Abs. 3 Nr. 4). Das Zwangsgeld beträgt bis zu 50.000 Euro (§ 9).

Was Unternehmen typischerweise prüfen

  1. Rolle: Meldet das Unternehmen selbst Minerale oder Metalle aus Anhang I zum freien Verkehr an?
  2. Mengen: Werden die Mengenschwellen je Zolltarifposition im Jahr überschritten?
  3. System: Bestehen Lieferkettenpolitik, Beschwerdemechanismus und Rückverfolgbarkeit nach Art. 4?
  4. Nachweise: Liegen eine Prüfung durch Dritte oder Nachweise über gelistete Hütten und Raffinerien vor?
  5. Berichte: Wird jährlich öffentlich berichtet?

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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