Insights · Hinweisgeberschutz
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG): Pflichten für Unternehmen, interne Meldestelle und Bußgelder

Worum es geht
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Es setzt die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen um, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Geschützt sind natürliche Personen, die im beruflichen Zusammenhang Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen (§ 1). Erfasst sind unter anderem strafbewehrte und bestimmte bußgeldbewehrte Verstöße sowie Verstöße in einem Katalog von Rechtsgebieten, darunter Geldwäschebekämpfung und Produktsicherheit (§ 2).
Wer eine interne Meldestelle einrichten muss
Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen mindestens eine interne Meldestelle einrichten und betreiben (§ 12 Abs. 1 und 2). Für bestimmte Unternehmen des Finanzsektors, etwa Kreditinstitute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, gilt die Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl (§ 12 Abs. 3). Private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten mussten ihre Meldestellen ab dem 17. Dezember 2023 einrichten (§ 42 Abs. 1).
Organisation der internen Meldestelle
Die Aufgaben können einer beschäftigten Person, einer Arbeitseinheit oder einem Dritten übertragen werden. Wer einen Dritten beauftragt, bleibt selbst verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen Verstoß abzustellen (§ 14 Abs. 1). Mehrere private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten können eine gemeinsame Stelle betreiben (§ 14 Abs. 2).
Die zuständigen Personen sind unabhängig, müssen fachkundig sein und dürfen andere Aufgaben nur ohne Interessenkonflikte wahrnehmen (§ 15).
Die Meldekanäle müssen Meldungen mündlich oder in Textform ermöglichen. Auf Wunsch der hinweisgebenden Person ist eine persönliche Zusammenkunft anzubieten (§ 16 Abs. 3). Anonyme Meldungen sollen bearbeitet werden, eine Pflicht zu anonymen Meldekanälen besteht aber nicht (§ 16 Abs. 1).
Verfahren und Fristen
Die interne Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen. Sie prüft die Meldung und ergreift angemessene Folgemaßnahmen (§ 17 Abs. 1). Innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung erhält die hinweisgebende Person eine Rückmeldung zu geplanten und ergriffenen Folgemaßnahmen (§ 17 Abs. 2).
Meldungen sind unter Wahrung der Vertraulichkeit zu dokumentieren. Die Dokumentation wird grundsätzlich drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht (§ 11). Die Identität der hinweisgebenden Person und der in der Meldung genannten Personen ist vertraulich zu behandeln (§ 8).
Schutz vor Repressalien
Hinweisgebende Personen können wählen, ob sie intern oder extern melden. Externe Meldestelle des Bundes ist das Bundesamt für Justiz (§§ 7, 19). Repressalien sind verboten. Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung eine berufliche Benachteiligung, wird vermutet, dass es sich um eine Repressalie handelt. Der Beschäftigungsgeber muss dann das Gegenteil beweisen (§ 36). Bei Verstößen gegen das Verbot besteht ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 37).
Bußgelder nach dem HinSchG
§ 40 sieht unter anderem folgende Geldbußen vor:
- Keine interne Meldestelle: bis zu 20.000 Euro, anwendbar seit dem 1. Dezember 2023 (§ 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6; § 42 Abs. 2).
- Behinderung von Meldungen und Repressalien: bis zu 50.000 Euro.
- Vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Vertraulichkeit: ebenfalls bis zu 50.000 Euro.
Für diese drei Fälle verweist das Gesetz auf § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG. Gegen Unternehmen kann die Geldbuße damit das Zehnfache betragen.
Schnittstelle zum Beschwerdeverfahren nach dem LkSG
Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten im Inland (§ 1 LkSG) müssen zusätzlich ein Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG einrichten. Die beiden Verfahren unterscheiden sich:
- Wer meldet: Das LkSG-Verfahren steht allen Personen offen, auch Beschäftigten von Zulieferern und Anwohnern. Der HinSchG-Kanal richtet sich an Beschäftigte und kann für weitere Personen mit beruflichem Kontakt geöffnet werden (§ 16 Abs. 1 HinSchG).
- Was gemeldet wird: Nach dem LkSG geht es um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Pflichtverletzungen im eigenen Geschäftsbereich und bei Zulieferern (§§ 8, 9 LkSG). Nach dem HinSchG geht es um Rechtsverstöße im Anwendungsbereich des § 2.
- Anforderungen: Das LkSG verlangt eine öffentlich zugängliche Verfahrensordnung in Textform, unparteiische und weisungsunabhängige Zuständige, Vertraulichkeit, Schutz vor Benachteiligung und eine mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung (§ 8 Abs. 2 bis 5 LkSG).
Nach der BAFA-Handreichung zum Beschwerdeverfahren (Oktober 2022) kann es sinnvoll sein, auf bestehende Hinweisgebersysteme aufzubauen und zu prüfen, welche Zielgruppen und Themen sie noch nicht abdecken.
Nach dem Regierungsentwurf zur Änderung des LkSG (BT-Drs. 21/2474 vom 29.10.2025) soll ein fehlendes Beschwerdeverfahren bußgeldbewehrt bleiben. Der Bundestag hat den Entwurf am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen.
Was Unternehmen typischerweise prüfen
- Pflicht: Wird die Schwelle von 50 Beschäftigten erreicht, oder gilt eine Sonderregel für den Finanzsektor?
- Organisation: Ist die Meldestelle unabhängig, fachkundig und frei von Interessenkonflikten besetzt?
- Kanäle und Fristen: Sind Meldungen mündlich und in Textform möglich, und werden sieben Tage und drei Monate eingehalten?
- LkSG: Bilden ein gemeinsamer Kanal oder getrennte Verfahren die unterschiedlichen Zielgruppen und Themen ab?
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
