Insights · Entwaldung

EUDR: Was die EU-Entwaldungsverordnung ab dem 30. Dezember 2026 von Unternehmen verlangt

Dr. Gurgen Petrossian, LL.M. · Stand 22.07.2026 · 4 Min. Lesezeit

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Bild: KI-generiert

Worum es geht

Die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse (EUDR) ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Sie erfasst sieben relevante Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Erfasst sind außerdem die in Anhang I gelisteten Erzeugnisse, die diese Rohstoffe enthalten oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden.

Solche Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 3):

  • Sie sind entwaldungsfrei, das heißt auf Flächen erzeugt, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden. Bei Holz darf es nach diesem Datum keine Waldschädigung gegeben haben (Art. 2).
  • Sie wurden nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt.
  • Für sie liegt eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung vor.

Verschiebungen und Änderungen

Ursprünglich sollte die Verordnung ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Die Verordnung (EU) 2024/3234 verschob den Geltungsbeginn um ein Jahr. Die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 verschob ihn um ein weiteres Jahr und änderte die Pflichten auch inhaltlich. Seither gilt nach Art. 38:

  • 30. Dezember 2026: Geltungsbeginn der Kernpflichten (Art. 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32).
  • 30. Juni 2027: Geltungsbeginn für Kleinst- und Kleinunternehmen, die am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die schon unter die Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen; für sie bleibt es beim 30. Dezember 2026.

Die Holzhandelsverordnung wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2026 aufgehoben (Art. 37).

Sorgfaltspflicht und Sorgfaltserklärung

Marktteilnehmer müssen vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr die Sorgfaltspflicht erfüllen (Art. 8). Sie umfasst drei Schritte:

  1. Informationen sammeln, einschließlich der Geolokalisierung der Erzeugungsflächen (Art. 9).
  2. Das Risiko bewerten (Art. 10).
  3. Das Risiko mindern, bis allenfalls ein vernachlässigbares Risiko verbleibt (Art. 11).

Anschließend übermitteln sie eine Sorgfaltserklärung über das Informationssystem der Kommission. Die Erklärungen sind fünf Jahre aufzubewahren (Art. 4 Abs. 3). Die Referenznummern geben sie an die Abnehmer weiter (Art. 4 Abs. 7).

Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler

Die Änderung vom Dezember 2025 hat die Kategorie der nachgelagerten Marktteilnehmer eingeführt (Art. 2 Nr. 15b). Gemeint sind Unternehmen, die aus bereits erklärten Erzeugnissen neue relevante Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen. Für sie gelten dieselben Pflichten wie für Händler (Art. 5):

  • Sie geben keine eigene Sorgfaltserklärung ab.
  • Sie sammeln Angaben zu Lieferanten und Abnehmern und bewahren sie fünf Jahre auf. Die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen sind nur zu erfassen, wenn der Lieferant ein Marktteilnehmer ist.
  • Wer kein KMU ist, muss sich im Informationssystem registrieren.
  • Bei begründeten Bedenken müssen Nicht-KMU prüfen, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und die Behörde unterrichten.

Neu ist auch die Kategorie der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger in Ländern mit geringem Risiko. Sie geben statt laufender Sorgfaltserklärungen eine einmalige vereinfachte Erklärung ab. Statt der Geolokalisierung können sie die Postanschrift angeben (Art. 4a).

Länder-Benchmarking

Art. 29 sieht drei Risikokategorien vor: gering, normal und hoch. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 vom 22. Mai 2025 hat die Kommission die Länder eingestuft. Ein hohes Risiko weisen Belarus, die Demokratische Volksrepublik Korea, Myanmar und die Russische Föderation auf. Ein geringes Risiko weisen zahlreiche Länder auf, darunter alle EU-Mitgliedstaaten. Alle übrigen gelten als Länder mit normalem Risiko.

Die Einstufung hat zwei praktische Folgen:

  • Vereinfachte Sorgfaltspflicht: Stammen alle Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern mit geringem Risiko, entfallen Risikobewertung und Risikominderung. Voraussetzung ist, dass das Risiko einer Umgehung oder Vermischung vernachlässigbar ist (Art. 13).
  • Kontrollquoten: Die Behörden kontrollieren jährlich mindestens 1 % der Akteure bei geringem Risiko, 3 % bei normalem Risiko und 9 % bei hohem Risiko (Art. 16 Abs. 8 bis 10).

Sanktionen und Zuständigkeit

Die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest; die Höchstgeldbuße für juristische Personen muss mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes betragen (Art. 25). In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Durchführung zuständig. Für heimische Rohstoffe aus Rindern, Soja und Holz sind nach Angaben der BLE die Behörden der Länder zuständig.

Vereinfachungsbericht der Kommission

Am 4. Mai 2026 hat die Kommission den nach Art. 34 Abs. 1a vorgesehenen Vereinfachungsbericht vorgelegt (COM(2026) 191). Sie hält weitere Änderungen des Verordnungstextes nicht für angezeigt. Leitlinien und FAQ hat sie aktualisiert. Zugleich hat sie den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Anpassung des Produktumfangs in Anhang I zur Rückmeldung veröffentlicht. Darin schlägt sie unter anderem Ausnahmen für Muster, Verpackungsmaterial sowie Abfälle, gebrauchte und Second-hand-Erzeugnisse vor. Das Informationssystem sollte nach dem Bericht im Juni 2026 wieder geöffnet werden.

Was Unternehmen typischerweise prüfen

  1. Produkte: Welche Waren fallen unter Anhang I?
  2. Rolle: Ist das Unternehmen Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler, und ist es ein KMU?
  3. Daten: Liegen Geolokalisierungsdaten und Nachweise zur Legalität der Erzeugung vor?
  4. Zeitplan: Gilt der 30. Dezember 2026 oder der 30. Juni 2027?

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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