Insights · Exportkontrolle

Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821: Genehmigungspflichten, Catch-all und internes Compliance-Programm

Dr. Gurgen Petrossian, LL.M. · Stand 29.09.2026 · 4 Min. Lesezeit

Zwei gleich geformte Papierflächen, eine Off-White, eine petrolfarben, liegen versetzt übereinander, eine feine schwarze Linie trennt sie
Bild: KI-generiert

Worum es geht

Die Verordnung (EU) 2021/821 regelt die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Gütern). Das sind Güter, einschließlich Software und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Erfasst sind die Ausfuhr, die Vermittlung, die technische Unterstützung, die Durchfuhr und die Verbringung innerhalb der Union. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Die Sanktionen bei Verstößen legen die Mitgliedstaaten fest (Art. 25).

Gelistete Güter: Anhang I

Für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Güter ist eine Genehmigung erforderlich (Art. 3). Anhang I setzt die Kontrolllisten der internationalen Exportkontrollregime um: Australische Gruppe, Trägertechnologie-Kontrollregime, Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, Wassenaar-Arrangement und Chemiewaffenübereinkommen. Die Kommission passt ihn regelmäßig durch delegierte Verordnungen an.

Zuletzt hat die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 vom 8. September 2025 Anhang I vollständig ersetzt. Nach ihren Erwägungsgründen hatten die Mitgliedstaaten der Kommission am 23. Mai 2025 mitgeteilt, dass sie weitere Kontrollverpflichtungen übernommen haben. Neu aufgenommen wurden unter anderem Einträge mit der Kennung „5xx“, etwa:

  • Quantencomputer und zugehörige Baugruppen (4A506),
  • Ausrüstung für die Herstellung von Halbleiterbauelementen (3B501),
  • bestimmte elektronische Bauteile (3A501),
  • Anlagen zur additiven Fertigung von Metallbauteilen (2B510),
  • bestimmte Metall- und Legierungspulver (1C513).

Die Delegierte Verordnung wurde am 14. November 2025 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am Folgetag in Kraft getreten.

Nicht gelistete Güter: Catch-all

Auch nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein. Nach Art. 4 Abs. 1 gilt das, wenn die zuständige Behörde den Ausführer unterrichtet hat, dass die Güter ganz oder teilweise für eine der folgenden Verwendungen bestimmt sind oder bestimmt sein können:

  • im Zusammenhang mit chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder mit Flugkörpern für solche Waffen,
  • für eine militärische Endverwendung in einem Land, gegen das ein Waffenembargo verhängt wurde,
  • als Bestandteile von militärischen Gütern, die ohne Genehmigung ausgeführt wurden.

Ist dem Ausführer eine solche Verwendung bekannt, muss er die Behörde unterrichten. Die Behörde entscheidet dann über die Genehmigungspflicht (Art. 4 Abs. 2). Die Mitgliedstaaten können die Pflicht auf Fälle erstrecken, in denen der Ausführer Grund zu der Annahme hat (Art. 4 Abs. 3). Zudem können sie nicht gelistete Güter aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen eigenen Kontrollen unterwerfen (Art. 9).

Güter für digitale Überwachung

Für Güter für digitale Überwachung enthält Art. 5 eine eigene Catch-all-Regel. Gemeint sind Güter, die besonders dafür konstruiert sind, die verdeckte Überwachung natürlicher Personen durch Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten aus Informations- und Telekommunikationssystemen zu ermöglichen (Art. 2 Nr. 20).

Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn die Behörde den Ausführer unterrichtet hat, dass die Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression oder schwerwiegenden Verstößen gegen Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht bestimmt sein können. Ergibt sich dies aus den Erkenntnissen der eigenen Sorgfaltsprüfung, muss der Ausführer die Behörde unterrichten (Art. 5 Abs. 2). Die übrigen Mitgliedstaaten prüfen eine solche Genehmigungspflicht innerhalb von 30 Arbeitstagen. Leitlinien dazu enthält die Empfehlung (EU) 2024/2659 der Kommission vom 11. Oktober 2024.

Internes Compliance-Programm

Die Verordnung definiert das interne Compliance-Programm (ICP) als laufende, wirksame, geeignete und verhältnismäßige Strategien und Verfahren zur Einhaltung der Verordnung (Art. 2 Nr. 21). Wer Globalausfuhrgenehmigungen nutzt, muss über ein ICP verfügen, es sei denn, die Behörde hält dies im Einzelfall nicht für notwendig (Art. 12 Abs. 4). Orientierung gibt die Empfehlung (EU) 2019/1318 der Kommission. Sie wurde noch zur Vorgängerverordnung (EG) Nr. 428/2009 erlassen.

In Deutschland verlangt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen. Nach dem Merkblatt des BAFA muss er Mitglied der Unternehmensleitung sein; Prokura reicht nicht aus.

Ausführer müssen zudem ausführliche Aufzeichnungen über ihre Ausfuhren führen. Diese sind mindestens fünf Jahre nach Ende des Kalenderjahres der Ausfuhr aufzubewahren (Art. 27).

Strafbarkeit nach dem AWG

In Deutschland ist die ungenehmigte Ausfuhr nach Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 oder Art. 10 Abs. 1 nach § 18 Abs. 5 AWG strafbar. Gleiches gilt für die Ausfuhr ohne behördliche Entscheidung in den Fällen des Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. § 18 Abs. 5 AWG verweist dabei auf die Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024.

Bewertung der Verordnung

Nach Art. 26 Abs. 4 bewertet die Kommission die Verordnung zwischen dem 10. September 2026 und dem 10. September 2028 und berichtet über die wichtigsten Ergebnisse.

Was Unternehmen typischerweise prüfen

  1. Klassifizierung: Sind Waren, Software oder Technologie in Anhang I gelistet, auch nach der Neufassung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003?
  2. Endverwendung: Gibt es Anhaltspunkte für eine Catch-all-relevante Verwendung oder für digitale Überwachung?
  3. Organisation: Sind ein ICP und ein Ausfuhrverantwortlicher vorhanden?
  4. Dokumentation: Werden die Aufzeichnungen vollständig geführt und aufbewahrt?

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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