Insights · Batterien
Sorgfaltspflichten nach der EU-Batterieverordnung: Wer betroffen ist, was ab 2027 gilt und was der Omnibus ändern soll

Worum es geht
Die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (Batterieverordnung) enthält in Kapitel VII, Art. 47 bis 53, eigene Sorgfaltspflichten für die Lieferkette. Sie betreffen die in Anhang X genannten Rohstoffe: Kobalt, natürlichen Grafit, Lithium und Nickel sowie die daraus hergestellten chemischen Verbindungen, die für die Aktivmaterialien von Batterien erforderlich sind. Anders als allgemeine Lieferkettengesetze knüpft die Verordnung an ein Produkt an: Verpflichtet sind Wirtschaftsakteure, die Batterien in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
Anwendungsbereich und Schwellenwert
Nach Art. 47 gilt Kapitel VII nicht für Wirtschaftsakteure, die im vorletzten Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von weniger als 40 Mio. Euro erzielt haben und keiner Gruppe angehören, die diesen Wert auf konsolidierter Basis überschreitet. Ausgenommen sind außerdem Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung vorbereitete, umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen, wenn diese bereits zuvor in Verkehr waren. Die EU-Regeln zu Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten bleiben unberührt.
Geltungsbeginn: Verschiebung auf den 18. August 2027
Ursprünglich sollten die Pflichten ab dem 18. August 2025 gelten. Mit der Verordnung (EU) 2025/1561 vom 18. Juli 2025, veröffentlicht am 30. Juli 2025, wurde der Geltungsbeginn in Art. 48 Abs. 1 auf den 18. August 2027 verschoben. Die Begründung nennt die veränderte geopolitische Lage bei der Rohstoffbeschaffung und die Benennung notifizierter Stellen, die mehr Zeit braucht als erwartet. Zugleich wurde die Frist für Leitlinien der Kommission nach Art. 48 Abs. 5 vom 18. Februar 2025 auf den 26. Juli 2026 verlegt, um sie mit dem Zeitplan der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) abzustimmen.
Die Altfahrzeugverordnung (EU) 2026/1738, veröffentlicht am 24. Juli 2026, ändert die Batterieverordnung ebenfalls, aber nur in Anhang I. Die Sorgfaltspflichten in Kapitel VII bleiben davon unberührt.
Die Pflichten im Einzelnen
Strategie und Managementsystem (Art. 49). Der Wirtschaftsakteur verabschiedet eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für die Rohstoffe und Risikokategorien des Anhangs X und informiert Zulieferer und Öffentlichkeit darüber. Er betraut Mitglieder der obersten Führungsebene mit der Überwachung, führt Aufzeichnungen über mindestens zehn Jahre und richtet ein System von Kontrollen und Transparenz ein, das vorgelagerte Akteure identifizierbar macht. Die Strategie wird in Verträge mit Zulieferern aufgenommen. Hinzu kommt ein Beschwerdemechanismus mit Frühwarnsystem, der auf den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte beruht.
Risikomanagement (Art. 50). Risiken in den Kategorien des Anhangs X Nr. 2 sind zu ermitteln und zu bewerten. Dazu gehören Umwelt- und Gesundheitsrisiken, Menschen- und Arbeitnehmerrechte wie Kinderarbeit und Zwangsarbeit sowie das Gemeinschaftsleben einschließlich indigener Völker. Die Ergebnisse gehen an die oberste Führungsebene. Erforderlich ist ein Risikomanagementplan. Scheitern Versuche der Risikominderung, ist zu erwägen, die Beziehung zu einem Zulieferer auszusetzen oder zu beenden. Vor der Festlegung einer Minderungsstrategie sind Zulieferer und betroffene Interessenträger zu konsultieren.
Drittprüfung (Art. 48 Abs. 2, Art. 51). Die Strategie ist durch eine notifizierte Stelle unabhängig zu überprüfen und regelmäßig zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, Verfahren und Systeme zur Erfüllung der Pflichten aus Art. 49, 50 und 52. Sie folgt den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Kompetenz und Rechenschaftspflicht des OECD-Leitfadens für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Entspricht die Strategie den Anforderungen, erteilt die notifizierte Stelle eine Genehmigung. Die Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren (Art. 48 Abs. 3).
Offenlegung (Art. 52). Prüfberichte und Genehmigung sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Unmittelbar nachgelagerte Abnehmer erhalten die relevanten Informationen. Die Strategie ist jährlich zu überprüfen, und es ist ein öffentlicher Bericht zu veröffentlichen, auch im Internet.
Anerkannte Systeme (Art. 53). Regierungen, Industrieverbände und andere Systembetreiber können die Anerkennung ihrer Sorgfaltspflichtensysteme durch die Kommission beantragen. Die Kommission führt ein öffentliches Register der anerkannten Systeme. Die Verantwortung des einzelnen Wirtschaftsakteurs bleibt bestehen (Art. 48 Abs. 4).
Das laufende Omnibus-Verfahren
Mit dem Omnibus-IV-Vorschlag COM(2025) 501 vom 21. Mai 2025 hat die Kommission zwei weitere Änderungen vorgeschlagen. Der Schwellenwert in Art. 47 soll von 40 Mio. auf 150 Mio. Euro Nettoumsatz steigen, um kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung auszunehmen. Der Bericht nach Art. 52 Abs. 3 soll erstmals ein Jahr nach dem Geltungsbeginn und danach mindestens alle drei Jahre vorgelegt werden statt jährlich. Im Europäischen Parlament haben die zuständigen Ausschüsse am 25. Februar 2026 ihren Bericht angenommen. Am 26. Juni 2026 bestätigte der Ausschuss der Ständigen Vertreter (Coreper) schriftlich eine in interinstitutionellen Verhandlungen erzielte Einigung. Die zuständigen Parlamentsausschüsse billigten den vereinbarten Text am 2. Juli 2026. Das Plenum des Parlaments hat noch nicht abgestimmt.
Was Unternehmen typischerweise prüfen
- Liegt der Umsatz, auch konsolidiert, über dem maßgeblichen Schwellenwert?
- Welche Batterien und welche Anhang-X-Rohstoffe sind betroffen, und lassen sich vorgelagerte Akteure bis zur Gewinnung zurückverfolgen?
- Sind bestehende Prozesse nach LkSG oder CSDDD anschlussfähig, etwa Risikoanalyse und Beschwerdeverfahren?
- Welche notifizierte Stelle und welches anerkannte System kommen für die Drittprüfung in Betracht?
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
