Insights · BAFA
Wie das BAFA das Lieferkettengesetz kontrolliert: Prüfpraxis, Zahlen und Handreichungen

Die Rolle des BAFA
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für Kontrolle und Durchsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zuständig. Es nimmt diese Aufgaben in seiner Außenstelle in Borna (Sachsen) wahr (BAFA, Überblick1). Über seine Kontroll- und Durchsetzungstätigkeit berichtet es jährlich in einem Rechenschaftsbericht, ohne betroffene Unternehmen zu benennen. Auf der BAFA-Seite sind derzeit die Berichte für 2022, 2023 und 2024 abrufbar; ein Bericht für 2025 war bei Redaktionsschluss nicht veröffentlicht (Abruf 18.10.2026).
Wie das BAFA prüft: Zahlen aus 2024
Der Rechenschaftsbericht 2024 unterscheidet drei Wege (BAFA, Rechenschaftsbericht 20242):
- Risikobasierte Kontrollen von Amts wegen: Das BAFA richtete 2024 insgesamt 638 Auskunftsersuchen vor allem an Unternehmen aus Risikobranchen. Genannt werden unter anderem Elektronik, Chemie, Energie, Rohstoffe, Textil, Automobil, Maschinenbau, Lebensmittel, Logistik und Bau. Geprüft wurden vorrangig zwei Pflichten: die Festlegung der Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements und die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Beschwerdeverfahrens. Weitere 87 Ersuchen betrafen die Frage, ob ein Unternehmen überhaupt in den Anwendungsbereich fällt, und 87 die Risikoanalyse und die Grundsatzerklärung.
- Anlassbezogene Kontrollen: 39 Prüfungen wurden durch Presseberichte, Publikationen oder Studien ausgelöst.
- Anträge und Hinweise: 290 Beschwerden führten zu 314 Vorgängen. Davon hatten 48 einen LkSG-Bezug; die übrigen betrafen überwiegend nicht verpflichtete Unternehmen oder andere Sachverhalte.
Insgesamt führte das BAFA 2024 851 Prüfungen von Amts wegen durch und schloss 418 ab. Es beschreibt seinen Ansatz als dialogorientiert. Nur in wenigen Ausnahmefällen wurden Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Typische Rückfragen und Hinweise
Zur Überwachung des Risikomanagements fragte das BAFA vor allem nach verfügbaren Ressourcen und nach Interessenkonflikten, wenn dieselben Personen Umsetzung und Überwachung verantworten. Beim Beschwerdeverfahren forderte es häufig Nachweise zu Verschwiegenheit, Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der zuständigen Personen nach. Weitere Hinweise betrafen die leichte Zugänglichkeit des Verfahrens (auch über postalische, persönliche oder telefonische Kanäle), seine Auffindbarkeit auf der Website und das Sprachangebot. Die Verfahrensordnung lag oft nur auf Deutsch und Englisch vor. Gelegentlich fehlten Angaben zur Kostenfreiheit und zum zeitlichen Ablauf. Bei geringfügigen Defiziten versandte das BAFA Hinweisschreiben; bei größeren Defiziten folgten Anordnungen oder die Prüfung eines Bußgeldverfahrens.
Was sich seit Herbst 2025 geändert hat
Auf Weisung des Bundeswirtschafts- und des Bundesarbeitsministeriums hat das BAFA am 1. Oktober 2025 die Prüfung der Unternehmensberichte eingestellt. Verfahren zu Tatbeständen, die nach dem Regierungsentwurf zur LkSG-Änderung entfallen sollen, werden nicht weitergeführt. Bußgelder werden nur noch bei schweren Verstößen verhängt, die mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen zusammenhängen (BAFA, 01.10.20253). Die Einreichung von Berichten ist nicht mehr möglich (BAFA, Berichtspflicht4). Wie sich dies auf die risikobasierten Kontrollen 2025 und 2026 ausgewirkt hat, lässt sich derzeit nicht belegen: Ein Rechenschaftsbericht für 2025 ist auf der BAFA-Seite bislang nicht veröffentlicht (Abruf 18.10.2026).
Handreichungen
Das BAFA veröffentlicht Handreichungen, die die gesetzlichen Anforderungen erläutern und Praxishinweise geben (BAFA, Handreichungen5). Derzeit aufgeführt sind:
- Risikoanalyse („Risiken ermitteln, gewichten und priorisieren“)
- Beschwerdeverfahren organisieren, umsetzen und evaluieren
- Angemessenheit
- Zusammenarbeit in der Lieferkette (mit dem Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte), dazu Fragen und Antworten für KMU
- Kredit- und Versicherungswirtschaft
- Standards, Audits und Zertifizierungen
- Schutz von Kinderrechten im LkSG
- Fragen und Antworten zum risikobasierten Vorgehen
- Merkblatt zu Brancheninitiativen und Kartellrecht
Eine im Rechenschaftsbericht 2024 für die zweite Jahreshälfte 2025 angekündigte Handreichung zur Transport- und Logistikbranche ist auf der Seite bislang nicht aufgeführt (Abruf 18.10.2026). Ergänzend verweist das BAFA auf einen FAQ-Katalog mit dem Stand 24. Juli 2023.
Was Unternehmen aus der Prüfpraxis ableiten können
- Grundlagen: Sind die Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements und das Beschwerdeverfahren klar geregelt, personell getrennt und belegt?
- Zugänglichkeit: Ist das Beschwerdeverfahren leicht auffindbar, für die relevanten Zielgruppen sprachlich zugänglich und mit Angaben zu Ablauf und Kosten beschrieben?
- Auskunftsfähigkeit: Könnte das Unternehmen auf ein Auskunftsersuchen kurzfristig mit Unterlagen antworten?
- Orientierung: Werden die Handreichungen bei der Ausgestaltung der Prozesse herangezogen?
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und Behördenpraxis und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
-
BAFA, Überblick LkSG: https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html (abgerufen 18.10.2026) ↩
-
BAFA, Rechenschaftsbericht 2024: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/rechenschaftsbericht_2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen 18.10.2026) ↩
-
BAFA, Kurzmeldung vom 01.10.2025: https://www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Lieferketten/20251001_Vereinfachung_LksG.html (abgerufen 18.10.2026) ↩
-
BAFA, Berichtspflicht (Stand 07.11.2025): https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Berichtspflicht/berichtspflicht.html (abgerufen 18.10.2026) ↩
-
BAFA, Handreichungen: https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Handreichungen/handreichungen_node.html (abgerufen 18.10.2026) ↩
