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Das EU-Geldwäschepaket: Was sich bis Juli 2027 für Verpflichtete ändert

Dr. Gurgen Petrossian, LL.M. · Stand 18.10.2026 · 4 Min. Lesezeit

Drei gestapelte Off-White-Papierbögen mit feinem Raster, durch alle Lagen führt eine senkrechte petrolfarbene Linie
Bild: KI-generiert

Drei Rechtsakte, ein neues System

Im Juni 2024 hat die EU drei Rechtsakte im Amtsblatt veröffentlicht, die die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung neu ordnen:

  • die Geldwäscheverordnung (AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624), die die Pflichten der Verpflichteten erstmals unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten regelt,
  • die sechste Geldwäscherichtlinie (AMLD6, Richtlinie (EU) 2024/1640), die vor allem Aufsicht, zentrale Meldestellen (FIU) und Register betrifft und in nationales Recht umzusetzen ist,
  • die AMLA-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1620), mit der eine neue EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung errichtet wurde.

Für Unternehmen ist vor allem die AMLR maßgeblich. Ein Großteil dessen, was heute im deutschen Geldwäschegesetz (GwG) steht, wird künftig unmittelbar aus der Verordnung folgen.

Zeitplan

  • AMLA: Die Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2025; einzelne Vorschriften bereits seit dem 26. Juni 2024 (Art. 108 VO 2024/1620). Sitz der Behörde ist Frankfurt am Main (Art. 4).
  • AMLR: Sie gilt ab dem 10. Juli 2027. Für Fußballvermittler und Profifußballvereine, die neu in den Kreis der Verpflichteten aufgenommen werden, gilt sie ab dem 10. Juli 2029 (Art. 90 AMLR).
  • AMLD6: Die Umsetzungsfrist endet grundsätzlich am 10. Juli 2027. Abweichend gelten der 10. Juli 2025 (Art. 74), der 10. Juli 2026 für die Vorschriften zum Zugang zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer (Art. 11 bis 14) und der 10. Juli 2029 für die zentrale Zugangsstelle zu Immobilieninformationen (Art. 18) (Art. 78 AMLD6).
  • Direkte Aufsicht durch die AMLA: Die Behörde leitet das erste Auswahlverfahren bis zum 1. Juli 2027 ein und schließt es binnen sechs Monaten ab (Art. 13 Abs. 4 VO 2024/1620). Ausgewählt werden Kredit- und Finanzinstitute mit hohem Restrisikoprofil; in der ersten Runde in der Regel bis zu 40 Unternehmen oder Gruppen (Art. 13 Abs. 2). Die direkte Beaufsichtigung soll nach den Erwägungsgründen 2028 beginnen.

Was inhaltlich neu ist

Aus Sicht der Verpflichteten sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:

  1. Erweiterter Kreis der Verpflichteten: Neben Kredit- und Finanzinstituten und den bekannten Berufsgruppen erfasst die AMLR unter anderem Schwarmfinanzierungsdienstleister, Investitionsmigrationsberater, Händler mit hochwertigen Gütern, nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften sowie Fußballvermittler und Profifußballvereine (Art. 3 AMLR).
  2. Barzahlungsobergrenze: Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, dürfen Barzahlungen nur bis 10.000 Euro entgegennehmen oder leisten; Mitgliedstaaten können niedrigere Grenzen festlegen (Art. 80 AMLR).
  3. Wirtschaftliches Eigentum: Eine direkte oder indirekte Beteiligung von 25 % oder mehr begründet wirtschaftliches Eigentum durch Eigentumsbeteiligung; Beteiligungen auf jeder Ebene sind zu berücksichtigen (Art. 52 AMLR).
  4. Technische Regulierungsstandards: Viele Einzelheiten werden durch Standards konkretisiert, die die AMLA entwirft und die Kommission erlässt. Am 1. Oktober 2026 hat die AMLA drei finale Entwürfe an die Kommission übermittelt: zur Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden (Art. 28 Abs. 1 AMLR), zur Abgrenzung von Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen (Art. 19 Abs. 9) sowie zu gruppenweiten Anforderungen (Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 3). Sie sollen sechs Monate nach Inkrafttreten gelten (AMLA, 01.10.20261).

Nationale Begleitgesetzgebung

Parallel liegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes „für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität“ vor (BR-Drs. 446/26 vom 14.08.2026; BT-Drs. 21/8282 vom 30.09.2026). Er ändert unter anderem das GwG; das Gesetz soll im Wesentlichen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Mit Blick auf die Register wirtschaftlicher Eigentümer nimmt er auf Art. 11 bis 15 der AMLD6 Bezug. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen (BR-Drs. 446/26 (Beschluss)). Der Bundestag hat den Entwurf am 9. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen; federführend ist der Finanzausschuss (Deutscher Bundestag, 09.10.20262). Verabschiedet ist das Gesetz damit noch nicht.

Was Verpflichtete typischerweise prüfen

  1. Betroffenheit: Fällt das Unternehmen nach Art. 3 AMLR künftig in den Kreis der Verpflichteten, auch wenn es heute nicht unter das GwG fällt?
  2. Abgleich GwG – AMLR: Welche internen Regelungen beruhen auf GwG-Vorschriften, die 2027 durch die Verordnung abgelöst werden?
  3. Kundensorgfalt und wirtschaftliches Eigentum: Passen die Verfahren zu den neuen Schwellen und zu den kommenden technischen Standards?
  4. Gruppenstruktur: Welche Anforderungen gelten künftig gruppenweit, auch für Tochtergesellschaften in Drittstaaten?
  5. Aufsicht: Kommt bei Finanzinstituten eine direkte Aufsicht durch die AMLA in Betracht?

Offene Punkte

Offen sind insbesondere die Annahme der technischen Standards durch die Kommission, der Abschluss des deutschen Gesetzgebungsverfahrens und die Liste der ab 2028 direkt beaufsichtigten Unternehmen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen


  1. AMLA, Press Release „AMLA finalises key standards for the private sector“, 01.10.2026: https://www.amla.europa.eu/press-release-amla-finalises-key-standards-private-sector_en (abgerufen 18.10.2026) ↩

  2. Deutscher Bundestag, Textarchiv „Stärkung der Zollverwaltung und Bekämpfung der Finanzkriminalität“, 09.10.2026: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw41-de-finanzkriminalitaet-1217574 (abgerufen 18.10.2026) ↩

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